Ärzte und Ärztinnen sowie Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen, die gesetzlich Krankenversicherte behandeln und über die Krankenkasse abrechnen wollen, müssen eine vertragsärztliche Zulassung haben. Diese müssen Sie beantragen.
Die Ausschüsse erteilen die Zulassungen im Rahmen der Bedarfsplanung. Die regionalen Planungsbereiche stellen eine flächendeckende Versorgung sicher.
Die Zulassung verpflichtet Sie, die vertragsärztliche Tätigkeit in Vollzeit auszuüben. Sie können aber auch einen halben Versorgungsauftrag beantragen.
Hinweis: In Gebieten, in denen es laut Bedarfsplanung eine Überversorgung gibt, müssen Sie mit Zulassungsbeschränkungen oder Wartezeiten rechnen.
Die Zulassung müssen Sie schriftlich bei der Geschäftsstelle des für Ihren Niederlassungsort (Vertragsarztsitz) zuständigen Zulassungsausschuss für Ärztinnen und Ärzte beantragen.
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
Der Zulassungsausschuss entscheidet über den Antrag nach mündlicher Verhandlung mittels Beschluss. In dem Beschluss steht, bis zu welchem Tag Sie Ihre vertragsärztliche Tätigkeit am Vertragsarztsitz aufnehmen müssen.
Hinweis: Bei wichtigen Gründen kann der Zulassungsausschuss diesen Zeitpunkt auf Antrag auf später verschieben. Ist der Vertragsarztsitz zulassungsbeschränkt, müssen Sie Ihre Tätigkeit innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses aufnehmen. Ansonsten erlischt die Zulassung.
Der Beschluss wird Ihnen gemeinsam mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt. Auch die Kassenärztliche Vereinigung, die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen erhalten ein Exemplar des Beschlusses.
der Zulassungsausschuss des Zulassungsbezirks, in dem Sie sich als Vertragsarzt oder Vertragsärztin niederlassen wollen
Voraussetzungen für die Zulassung sind:
Hinweis: Bei Hinderungsgründen im Sinne des zweiten oder dritten Aufzählungspunkts können Sie unter bestimmten Bedingungen eine Zulassung erhalten. Sie müssen den der Eignung entgegenstehenden Grund spätestens drei Monate, nachdem die Zulassung unanfechtbar geworden ist, beseitigen. Tätigkeiten in zugelassenen Krankenanstalten, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen stehen einer vertragsärztlichen Tätigkeit nicht im Wege.
Als Vertragsarzt oder Vertragsärztin müssen Sie Ihre Sprechstunden am Vertragssitz abhalten. Näheres regelt der Bundesmantelvertrag-Ärzte- und der Arztersatzkassenvertrag.
Sofern es die Versorgung der Versicherten an weiteren Orten verbessert, können Sie dort vertragsärztliche Tätigkeiten im Sinne einer Zweigpraxis ausüben. Sie benötigen dafür die vorherige Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung. Die Versorgung der Versicherten am Vertragsarztsitz darf durch den Betrieb einer Zweigpraxis nur geringfügig beeinträchtigt werden.
Wollen Sie Ihren Vertragssitz verlegen, müssen Sie das beim Zulassungsausschuss beantragen. Dieser darf die Verlegung nur genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Eine Verlegung ist beispielsweise immer ausgeschlossen, wenn am bisherigen Vertragsarztsitz eine Unterversorgung entsteht.
Gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses können Sie Widerspruch beim Berufungsausschuss einlegen.
Die Dokumente müssen Sie im Original oder als beglaubigte Abschriften vorlegen.
Hinweis: Können Sie keine Bescheinigungen über Ihre ausgeübten ärztlichen Tätigkeiten vorlegen, müssen Sie die nachzuweisenden Sachverhalte anders glaubhaft machen. Erkundigen Sie sich diesbezüglich bei der zuständigen Stelle.