Unsere Gemeinde
Persönliche Arbeitslosigkeit melden
Die persönliche Arbeitslosmeldung dient dazu, Ihre Arbeitslosigkeit anzuzeigen. Wenn Sie Arbeitslosengeld beantragen möchten, ist diese Meldung zwingend erforderlich.
Haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld, gilt die Arbeitslosmeldung
- bis Sie eine Arbeit aufnehmen oder
- sich aus der Arbeitslosigkeit aus anderen Gründen abmelden.


Sie müssen sich persönlich bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Üblicherweise erhalten Sie dabei bereits die erforderlichen Formulare und Bescheinigungen für die Beantragung von Arbeitslosengeld. Sobald Sie alle Unterlagen für den Antrag haben, können Sie einen persönlichen Termin vereinbaren.
Informationen zur Beantragung von Arbeitslosengeld II finden Sie in der gleichnamigen Verfahrensbeschreibung.

die für Ihren Wohnort zuständige Agentur für Arbeit

Auch wenn Sie kein Arbeitslosengeld beziehen, aber die Dienstleistungen der Bundesagentur für Arbeit in Anspruch nehmen, müssen Sie
- sich bei Ihrer Agentur für Arbeit persönlich melden, wenn sie Sie dazu auffordert,
- die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte erteilen,
- Unterlagen vorlegen und
- alle Änderungen zu diesen Angaben unaufgefordert und sofort mitteilen.
Die Agentur für Arbeit kann die Arbeitsvermittlung für zwölf Wochen einstellen (Vermittlungssperre), wenn Sie folgenden Pflichten nicht nachkommen:
- Ihren Mitwirkungspflichten,
- den Pflichten aus einer Eingliederungsvereinbarung oder
- den festgesetzten Eigenbemühungen
Tipp: Weitere Informationen bietet das "Merkblatt für Arbeitslose, Ihre Rechte – Ihre Pflichten" der Bundesagentur für Arbeit.

- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
- Lebenslauf (auch formlos)
Hinweis: Für die Bewilligung von Arbeitslosengeld werden Sie möglicherweise weitere Unterlagen benötigen. Sie erhalten bei Ihrer Arbeitslosmeldung dazu individuelle Informationen.

keine

- § 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) (Zusammenwirken von Arbeitgebern und Arbeitnehmern mit den Agenturen für Arbeit)
- § 38 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) (Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden)
- § 141 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) (Persönliche Arbeitslosmeldung)
