Unsere Gemeinde
Tätigkeiten mit Krankheitserregern - Erlaubnis beantragen
Eine Erlaubnis nach dem Infektionsschutzgesetz benötigen Sie, wenn Sie Krankheitserreger
- nach Deutschland einführen,
- aus Deutschland ausführen,
- aufbewahren,
- abgeben oder
- mit ihnen arbeiten wollen.
Als Krankheitserreger gelten Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten und sonstige Erreger, die bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen können.
Bestimmte Personen oder Tätigkeiten sind von der Erlaubnispflicht befreit:
- Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen sowie Tierärzte und Tierärztinnen, die mikrobiologische Untersuchungen zur Diagnostik bei den eigenen Patienten und Patientinnen durchführen
- Personen, die
- Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung durchführen und
- die erforderliche Sachkunde besitzen und
- die die zuständige Behörde auf Antrag von der Erlaubnispflicht freistellt
- Mitarbeitende, die unter der Aufsicht einer Person arbeiten, die
- über eine Erlaubnis verfügt oder
- von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist
- bestimmte Verfahren (z.B. Sterilitätsprüfungen)
Gehören Sie einer der oben genannten Gruppen an, erkundigen Sie sich bitte vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde. Sie müssen die Tätigkeit dort anzeigen, mit einer Ausnahme: Arbeiten Sie unter der Aufsicht einer Person, die über eine Erlaubnis verfügt oder von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist, müssen Sie die Aufnahme der Tätigkeit nicht anzeigen. Nähere Informationen zur Anzeigepflicht finden Sie in unter "Tätigkeiten mit Krankheitserregern – Aufnahme der Tätigkeit anzeigen".
Sie können die Erlaubnis formlos oder persönlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Zuständig ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk Ihre Betriebsstätte oder Ihr Wohnsitz liegt.
Tipp: Die Regierungspräsidien stellen auf ihren Internetseiten auch Formulare zur Verfügung.
Die Behörde prüft Ihre Unterlagen und entscheidet, ob Sie eine Erlaubnis erhalten. Zur Verhütung übertragbarer Krankheiten kann sie die Erlaubnis auch
- auf bestimmte Tätigkeiten oder bestimmte Krankheitserreger beschränken oder
- mit Auflagen verbinden.
das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk Ihre Betriebsstätte oder Ihr Wohnsitz liegt
Voraussetzungen für die Erlaubnis sind:
- Sie besitzen die erforderliche Sachkenntnis. Nachweis durch:
- einen der folgenden Studienabschlüsse:
- Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin
- Pharmazie
- naturwissenschaftliches Fachhochschul- oder Universitätsstudium mit mikrobiologischen Inhalten und
- eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern
- einen der folgenden Studienabschlüsse:
- Sie haben sich bisher im Umgang mit Krankheitserregern als zuverlässig erwiesen.
Hinweis: Auch andere, mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeiten auf den Gebieten der Bakteriologie, Mykologie, Parasitologie oder Virologie gelten als Nachweis der Sachkenntnis. Voraussetzung: Sie haben dabei eine gleichwertige Sachkenntnis erworben.
Wenn Sie die Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern erhalten haben, müssen Sie der zuständigen Stelle die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit anzeigen.
- Nachweis des Studienabschlusses (z.B. Diplomurkunde, Promotionsurkunde) in beglaubigter Kopie
- Nachweis der Sachkunde: Bescheinigung über die zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern durch Ihren Arbeitgeber
- für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
- Bei Wohnsitz in Deutschland:
- Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.
Rahmengebühr von 50 bis 1.000 Euro (je nach Aufwand)
- § 44 Infektionsschutzgesetz (IfSG) (Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit Krankheitserregern)
- § 45 Infektionsschutzgesetz (IfSG) (Ausnahmen)
- § 46 Infektionsschutzgesetz (IfSG) (Tätigkeit unter Aufsicht)
- § 47 Infektionsschutzgesetz (IfSG) (Versagungsgründe, Voraussetzungen für die Erlaubnis)
- § 53a Absatz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) (Entscheidungsfrist)