Unsere Gemeinde
Anzeige für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände (Feuerwerk)
beabsichtigte Feuerwerke der Klasse II oder nach neuer Bezeichnung der Kategorie F2 müssen in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember vom Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber der zuständigen Stelle schriftlich angezeigt werden.
Das Abbrennen von Mittelfeuerwerken der Klasse III oder neu Feuerwerkskörpern der Kategorie F3, von Großfeuerwerken der Klasse IV oder neu F4 oder von pyrotechnischen Gegenständen für technische Zwecke der Klasse T oder neu Bühnen- und Theaterfeuerwerk der Kategorie T1 oder T2 beziehungsweise sonstige Feuerwerkskörper der Kategorie P1 oder P2 müssen ganzjährig vom Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber der zuständigen Stelle schriftlich angezeigt werden.
Für die Anzeige gilt eine Frist von zwei Wochen vor Abbrand des Feuerwerkes. Bei Feuerwerken in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, hat die schriftliche Anzeige vier Wochen vorher zu erfolgen.

Die Anzeige muss schriftlich erfolgen. Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde steht Ihnen das Formular zum Download zur Verfügung. Sollte Ihre Stadt oder Gemeinde kein Formular anbieten, können Sie für die Anzeige über das Abbrennen von Feuerwerken das vom Umweltministerium zur Verfügung gestellte Formular "Anzeige für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände" verwenden.

die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Abbrennortes als Ortspolizeibehörde

Sie müssen eine gültige Erlaubnis nach § 7 oder § 27 oder einen Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes besitzen.

Aus einem begründeten Anlass können auch Privatpersonen, das heißt Personen ohne Erlaubnis oder Befähigungsschein, das Abbrennen eines Kleinfeuerwerkes (Klasse II oder nach neuer Bezeichnung Kategorie F2) beantragen. Ausführliche Informationen, wann und unter welchen Bedingungen dies möglich ist, erfahren Sie in der Verfahrensbeschreibung "Private Feuerwerke - Erteilung einer Ausnahmegenehmigung".

- gültige Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz (nicht gewerblich oder gewerblich) oder
- gültiger Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz

Die sprengstoffrechtlichen Vorschriften sehen keine Gebühr vor. Allerdings könnten aufgrund örtlicher Satzungen der Gemeinden beziehungsweise Stadtverwaltungen Gebühren für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.


Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr hat ihn am 10.03.2011 freigegeben.