Unsere Gemeinde
Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen beantragen
Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie
- gewerbsmäßig mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder
- gewerbsmäßig explosionsgefährliche Stoffe vertreiben und
- selbständig tätig sind in einem
- wirtschaftlichen Unternehmen oder
- land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder
- im gewerblichen Bereich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen
Die Erlaubnis für den Umgang oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen im gewerblichen Bereich müssen Sie beantragen.
Inhaber oder Inhaberinnen einer Erlaubnis können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein (Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaften, Vereine, Länder und Gemeinden).
Offene Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG und GmbH & Co KG) sind den juristischen Personen gleichgestellt und somit erlaubnisfähig.
Bei Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts (GbR) wird die Erlaubnis den zur Vertretung berechtigten oder zur Geschäftsführung befugten Gesellschaftern oder Gesellschafterinnen erteilt.
Es können mehrere Gesellschafter oder Gesellschafterinnen zur Geschäftsführung befugt sein. Dann müssen alle Personen, die dort für explosivstoffrelevante Geschäftsbereiche zuständig sind, in einer gesellschaftsbezogenen Erlaubnis aufgeführt werden.
Sie müssen die Tätigkeit innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis beginnen, ansonsten erlischt die Erlaubnis. Die Erlaubnis erlischt auch, wenn Sie die Tätigkeit über zwei Jahre nicht mehr ausgeübt haben. Aus besonderen Gründen kann die zuständige Behörde diese Fristen verlängern.
Die Erlaubnis müssen Sie beantragen. Zuständig ist die Stadtverwaltung oder das Landratsamt des Ortes, in dem Ihr Betrieb liegt.
Je nach Angebot der Stadt oder des Landratsamtes steht Ihnen das Antragsformular zum Download zur Verfügung.
Sollte die zuständige Stelle kein Formular anbieten, können Sie das vom Umweltministerium zur Verfügung gestellte Formular "Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 des Sprengstoffgesetzes" benutzen. Möglicherweise müssen Sie das zugehörige "Beiblatt A" ausfüllen. Geben Sie den vollständigen Antrag bei der zuständigen Behörde ab.
Die Behörde überprüft das Vorliegen der Voraussetzungen anhand der eingereichten Unterlagen. Darüber hinaus muss sie Stellungnahmen anderer Behörden (z. B. der örtlichen Polizeidienststelle oder der Verfassungsschutzbehörde in Bezug auf die persönliche Zuverlässigkeit) einholen und kann Gutachten verlangen.
Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden. Damit sollen das Leben und die Gesundheit sowie Sachgüter Beschäftigter und Dritter geschützt werden. Auflagen können auch nachträglich ergänzt oder geändert werden. Normalerweise erhalten Sie eine unbefristete Erlaubnis. In Einzelfällen kann diese jedoch auch befristet werden.
die Kreispolizeibehörde
Kreispolizeibehörde ist die Stadtverwaltung oder das Landratsamt des Ortes in dem Ihr Betrieb liegt.
Voraussetzungen sind:
- Persönliche Zuverlässigkeit
Die persönliche Zuverlässigkeit ist beispielsweise nicht gegeben, wenn- Sie wegen eines Verbrechens vor weniger als 10 Jahren rechtskräftig verurteilt wurden,
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Sie explosionsgefährliche Stoffe missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
- Sie Mitglied in einem nach dem Vereinsgesetz unanfechtbar verbotenen Verein waren und
- seit dem Ende der Mitgliedschaft noch keine zehn Jahre verstrichen sind oder
- Sie innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren.
Tipp: Ausführliche Angaben zur erforderlichen Zuverlässigkeit finden Sie in § 8a Sprengstoffgesetz.
- Fachkunde
Diese Anforderung entfällt, wenn die Personen nicht eigenhändig mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen.
Den Nachweis der notwendigen Fachkunde können Sie durch erfolgreiche Teilnahme an speziellen Lehrgängen erbringen. Dies müssen staatliche oder staatlich anerkannte Lehrgänge sein.
Den Nachweis der Fachkunde können Sie auch erbringen durch- eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit, in der Sie die erforderliche Fachkunde erwerben können oder
- Abschluss einer Ausbildung an einer Hochschule, einer Fachhochschule oder einer Technikerschule und eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit, wenn Sie dadurch die erforderliche Fachkunde erwerben können oder
- in begründeten Ausnahmefällen: Prüfung vor einer Behörde ohne den Besuch eines Lehrgangs.
In Baden-Württemberg ist das Regierungspräsidium Tübingen (Referat 54.4) für die Abnahme der Prüfung sowie für die Anerkennung von Lehrgängen zuständig.
Hinweis: Die drei oben genannten Möglichkeiten für den Nachweis der Fachkunde sind nicht möglich, wenn die Erlaubnis zur Ausführung von Sprengarbeiten oder zum Umgang mit Explosivstoffen im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung erteilt werden soll.
- Persönliche Eignung
Diese Anforderung entfällt, wenn die Personen nicht eigenhändig mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen.
Persönlich geeignet bedeutet, dass Sie weder- für die Tätigkeit körperlich ungeeignet,
- geschäftsunfähig noch
- alkohol- oder drogenabhängig beziehungsweise psychisch krank sind.
Persönlich geeignet bedeutet außerdem, dass
- es keine in Ihrer Person liegenden Gründe gibt, aufgrund derer
- Sie mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder unsachgemäß umgehen oder
- diese nicht sorgfältig aufbewahren können oder
- eine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung besteht.
Hinweis: Die Behörde kann bei Zweifeln an Ihrer persönlichen Eignung verlangen, dass Sie zusätzliche Gutachten vorlegen. Das können amts- oder fachärztliche oder fachpsychologische Gutachten sein. Diese müssen Sie innerhalb einer festgesetzten Frist vorlegen. Wenn Sie die Untersuchung verweigern oder das Gutachten nicht fristgerecht vorlegen, kann die Behörde auf Nichteignung schließen.
- Alter
mindestens 21 Jahre
Diese Anforderung entfällt, wenn die Personen nicht eigenhändig mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen.
Achtung: Diese Voraussetzungen gelten für
- Sie als Antragstellerin beziehungsweise als Antragsteller,
- die mit der Leitung des Betriebes beauftragten Personen und
- die mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen
Staatsangehörigkeit und Wohnsitz
Die gleichen Voraussetzungen wie für deutsche Staatsangehörige oder wie für Antragsteller beziehungsweise Antragstellerinnen mit gewerblicher Niederlassung in Deutschland gelten für:
- Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) und
- Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates der EU gegründet sind.
Sie können die mit der Erlaubnis gestatteten Tätigkeiten ausüben. Sie sind alle fünf Jahre zur Teilnahme an staatlich anerkannten Wiederholungslehrgängen verpflichtet, sofern sie folgende Tätigkeiten ausüben:
- Ausführung von Sprengarbeiten,
- Herstellung von explosionsgefährlichen Stoffen,
- Tätigkeit in der Kampfmittelbeseitigung,
- Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen nach den gefahrgutrechtlichen Vorschriften,
- Abbrennen von Großfeuerwerken,
- Vorführung von Effekten in Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen mit pyrotechnischen Gegenständen, pyrotechnischen Sätzen oder sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen.
Die Behörde überprüft Erlaubnisinhaberinnen beziehungsweise Erlaubnisinhaber mindestens alle fünf Jahre erneut auf ihre Zuverlässigkeit und persönliche Eignung.
- ausgefülltes Antragsformular
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
- für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
- Bei Wohnsitz in Deutschland:
- Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.
- Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
- bei Unternehmenssitz in Deutschland:
- bei in einem Register eingetragenen Unternehmen: Auszug aus dem Handelsregister beziehungsweise dem Partnerschaftsregister
- ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
- bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
- bei Unternehmenssitz in Deutschland:
- Nachweise der Fachkunde (z.B. Zeugnisse von besuchten Lehrgängen oder Nachweise über die berufliche Tätigkeit) für die Personen, die eigenhändig mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen wollen.
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.
Bei Wohnsitz im Ausland benötigen Sie Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (z.B. Personalpapiere). Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.
Personengesellschaften (KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG) sind hier gleichgestellt.
Die GbR sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen einreichen.
- Rahmengebühr: 102,26 Euro bis 2.812,11 Euro oder
- Gebühren nach Gebührensatzung der Kommune zum Sprengstoffrecht, wenn vorhanden
- § 7 Sprengstoffgesetz (SprengG) (Erlaubnis)
- § 8 Sprengstoffgesetz (SprengG) (Versagung der Erlaubnis)
- § 8a Sprengstoffgesetz (SprengG) (Zuverlässigkeit)
- § 8b Sprengstoffgesetz (SprengG) (Persönliche Eignung, Begutachtung)
- § 9 Sprengstoffgesetz (SprengG) (Fachkunde)
- § 32 Abs. 5 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) (Pflicht zum Besuch von Wiederholungslehrgängen)
- §§ 38, 39 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) (Verfahren für Bürger der Europäischen Union, eines EWR-Vertragsstaaten oder der Schweiz)
- § 10 Sprengstoffgesetz (SprengG) (Inhalt der Erlaubnis)
- § 11 Sprengstoffgesetz (SprengG) (Erlöschen der Erlaubnis)