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3.1. Schenkung, Erbe - Unentgeltliche Übertragung
Haben Sie sich entschieden, die Nachfolgeregelung innerhalb der Familie zu realisieren, stehen Ihnen mehrere Übertragungsformen zur Verfügung. Grundsätzlich sind bei der unentgeltlichen Übertragung zu unterscheiden:
- schrittweise Übertragung durch Beteiligung an eine Personen- oder Kapitalgesellschaft
- vorweggenommene Erbfolge beziehungsweise Schenkung
- gewillkürte Erbfolge per Testament oder Erbvertrag
- gesetzliche Erbfolge
Schrittweise Übertragung
In dieser "klassischen Form" der Unternehmensübertragung wird ein Familienmitglied durch Schenkung oder Verkauf schrittweise an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft beteiligt. Besonders geeignet für diese Form der Übertragung ist die Gründung einer Kommanditgesellschaft (KG) oder die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).
Hinweis: Durch die schrittweise Beteiligung kann der Übergeber prüfen, ob das als Nachfolger ausgesuchte Familienmitglied über die erforderliche Qualifikation zur Unternehmensführung verfügt.
Vorweggenommene Erbfolge – Schenkung
Wenn Sie Ihr Unternehmen noch zu Lebzeiten an einen Ihrer Erben durch Schenkung weitergeben, ist dies nicht nur für Ihr Unternehmen, sondern auch für die Familie die beste Lösung. Sie stellen damit frühzeitig die Weichen zur Sicherung Ihres Unternehmens.
Allerdings sollten Sie beachten, dass erbrechtlichte Hindernisse im Vorfeld aus dem Weg geräumt werden müssen.
Beispiel: Sind mehrere Geschwister vorhanden und erhält nur ein Kind das Unternehmen, muss der Nachfolger eventuell mit Ausgleichszahlungen an seine Geschwister rechnen. Ehepartner, Kinder oder Eltern des Inhabers, die nicht Erbe werden, sind ausschließlich pflichtteilsberechtigt.
Um zu vermeiden, dass im Fall des Todes Pflichtteile geltend gemacht werden, bieten sich sogenannte Vorabschenkungen an. Alle Schenkungen der letzten zehn Jahre werden jedoch bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt. Zu empfehlen ist daher der Abschluss eines notariell festgelegten Pflichtteilsverzichts aller Anspruchsberechtigten, der auf das Betriebsvermögen beschränkt werden kann. Die weichenden Erben können dafür eine Abfindung erhalten.
Tipp: Eine Checkliste zu "Schenkungsverträgen" und zu den "Mit-Erben" stehen Ihnen auf den Seiten von nexxt-change zur Verfügung.
Erbfolge per Testament oder Erbvertrag
Mit einem Testament oder einem Erbvertrag können Sie festlegen, welchen Erbanteil Ihre Nachkommen jeweils erhalten. Sie können beispielsweise Ihr Unternehmen einem einzigen Erben oder mehreren Erben zu gleichen oder unterschiedlichen Teilen zukommen lassen.
Hinweis: Grundsätzlich gilt, dass ein Testament oder ein Erbvertrag über den Nachlass Vorrang gegenüber der gesetzlichen Erbfolge hat. Bei der gewillkürten Erbfolge können Sie den Inhalt Ihrer Verfügungen von Todes frei bestimmen (sogenannte "Testierfreiheit"). Einschränkungen ergeben sich durch Nachfolgeklauseln in Gesellschaftsverträgen, durch ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag. Besonders zu beachten sind in diesem Zusammenhang die erbrechtlichen Pflichtteilsrechte, die nur in Ausnahmefällen entzogen werden können.
Beispiel: Wenn Eltern, der Ehegatte oder Abkömmlinge (z.B. Kinder, Enkel) ohne Verfügung von Todes wegen Erben geworden wären, steht ihnen eine gesetzliche Abfindung zu (Pflichtteil).
Tipp: Eine Checkliste zum "Testament" steht Ihnen auf den Seiten von nexxt-change zur Verfügung.
Gesetzliche Erbfolge
Eine nicht zu empfehlende Form der Unternehmensübertragung ist die Weitergabe des Unternehmens über die gesetzliche Erbfolge.
Beispiel: Wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt, werden "automatisch" der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge zu Erben. Die dadurch entstehende Erbengemeinschaft beziehungsweise Gesamthandgemeinschaft, der die Verwaltung des Nachlasses (das sind sämtliche privaten und betrieblichen Vermögenswerte und Schulden) gemeinschaftlich übertragen wird, muss beispielsweise wichtige unternehmerische Entscheidungen in der Regel einstimmig treffen.
Tipp: Auf den Seiten von nexxt-change werden mögliche Übertragungsformen vorgestellt. Bei allen Übertragungsformen empfehlen wir Ihnen eine frühzeitige Einbindung aller Familienmitglieder und die Beratung durch einen auf Familien- und Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt und Notar.
Weiterführende Informationen zu diesem Thema finden Sie auch in der Lebenslage "Erben und Vererben".
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