Unsere Gemeinde
3.8. Praktikanten und studentische Aushilfen
Beschäftigungsverhältnisse, bei denen ein Entgelt entrichtet wird, sind grundsätzlich versicherungspflichtig (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung). Für Studenten und Praktikanten gelten aber verschiedene Ausnahmen.
Grundsätzlich müssen auch für Studenten und Praktikanten die für Arbeitnehmer üblichen Meldungen erstellt werden. Für die besondere Kranken- und Pflegeversicherung als Praktikant gibt es besondere Vordrucke bei der jeweils zuständigen Krankenkasse.
Tipp: Informationen zu den möglichen Fallgruppen und dementsprechenden Beitragssätzen für Sozialversicherung und Lohnsteuer für Studenten sind auf den Seiten des Studentenwerks unter den Stichworten "Studienfinanzierung/Jobben" ausführlich dargestellt. Hilfreich sind auch die Informationen auf den Internetseiten der Minijob-Zentrale, wo unter den Stichworten "Arbeitnehmer/Besonderheiten" die bei der Beschäftigung von Studenten und Praktikanten zahlreichen möglichen Fallgestaltungen anhand konkreter Beispiele dargestellt werden.
Folgende Beschäftigungsmöglichkeiten sind gegeben:
- geringfügig entlohnte Minijobs
Beachten Sie, dass der Arbeitsverdienst mehrerer Minijobs zusammengerechnet wird und 400 Euro nicht übersteigen darf. Lassen Sie sich schriftlich zusichern, dass der Studierende keinen anderen Minijob ausübt beziehungsweise die Verdienstgrenze der Minijobregelungen nicht überschreitet. - geringfügige Beschäftigung in Form eines kurzfristigen Minijobs
Das ist eine Beschäftigung, die sich während eines Kalenderjahres auf maximal zwei Monate oder 50 Arbeitstage beschränkt, beispielsweise Semesterferienjob. Aber: Ein Semesterferienjob, der länger als zwei Monate oder 50 Tage ausgeübt wird, jedoch ausschließlich auf die vorlesungsfreie Zeit begrenzt ist, zählt nicht als geringfügige Beschäftigung. Für Beschäftigungen in der vorlesungsfreien Zeit besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Es entsteht jedoch eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, sobald das Arbeitsentgelt im Monat 400 Euro überschreitet. - mehr als geringfügige Beschäftigung
Sie können Studierende auch auf Dauer bei einem Arbeitsentgelt von mehr als 400 Euro pro Monat beschäftigen. Bei einem Arbeitsentgelt zwischen 400,01 Euro bis 800 Euro pro Monat handelt es sich um einen Niedriglohnjob. - längerfristige Beschäftigung
Das ist ein Job während des Semesters, wobei das Entgelt mehr als 400 Euro beträgt. Die Tätigkeit beschränkt sich aber auf maximal 20 Stunden in der Woche (z.B. Werkstudenten).
Hinweis: Als studentische Aushilfe oder Werkstudent wird ein ordentlich eingeschriebener Studierender bezeichnet, der neben dem Studium maximal 20 Stunden pro Woche arbeitet und dafür ein Gehalt bekommt. Das Werkstudium unterscheidet sich von einem normalen Studentenjob vor allem durch die fachliche Nähe der Tätigkeit zum Studium.
Studierende als Praktikanten
Eine Reihe von Studiengängen schreibt die Ableistung von Praktika vor. Dabei ist für die versicherungsrechtliche Beurteilung von Bedeutung, ob das Praktikum in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, ob es sich um ein sogenanntes Vor- beziehungsweise Nachpraktikum handelt und ob der Praktikant während dieser Zeit ein Entgelt erhält.
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