Unsere Gemeinde
Ermittlungsverfahren
Wenn Sie eine Strafanzeige erstatten, trägt die Staatsanwaltschaft im Rahmen eines strafprozessualen Vorverfahrens (Ermittlungsverfahren) entlastende und belastende Tatsachen zusammen. Diese Maßnahmen (Ermittlungen) führt in der Regel die Polizei unter Leitung der Staatsanwaltschaft durch.
Ziel der Ermittlungen ist es, den Sachverhalt so weit aufzuklären, dass die Staatsanwaltschaft eine Entscheidung darüber treffen kann, ob sie Anklage erhebt oder nicht.
Um herauszufinden, wie sich der Sachverhalt ereignet hat, führen Staatsanwaltschaft und Polizei verschiedene Maßnahmen durch, zum Beispiel:
- Vernehmung der Beschuldigten
- Anhörung von Zeugen und Sachverständigen
- Sicherstellung und Beschlagnahme
- Durchsuchungen
- Durchführung erkennungsdienstlicher Behandlungen
Zeugenvernehmung
Der Ladung zur Vernehmung als Zeuge bei der Polizei müssen Sie nicht Folge leisten. Bedenken Sie aber, dass die Polizei im Ermittlungsverfahren auf die Angaben von Zeugen angewiesen ist. Als Opfer oder Geschädigter einer Straftat können Sie vermutlich die genauesten Aussagen zum Tathergang machen. Sie sind daher für das Ermittlungsverfahren von entscheidender Bedeutung. Wenn Sie bei der Polizei trotz Ladung nicht erscheinen, müssen Sie daher mit einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft rechnen, der Sie immer nachkommen müssen.
Zur Vernehmung dürfen Sie einen Familienangehörigen oder eine andere Vertrauensperson mitbringen, wenn die Person, die Sie vernimmt, damit einverstanden ist.
Hinweis: Die Sie begleitende Person darf im selben Verfahren nicht selbst als Zeuge auftreten beziehungsweise bei der Vernehmung eines anderen Zeugen als Begleitperson dabei sein.
Abschluss des Verfahrens
Ein Ermittlungsverfahren endet entweder durch
- Anklageerhebung bei Gericht durch die Staatsanwaltschaft oder
- Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft.
Einstellung des Verfahrens
Ein Verfahren kann unter anderem aus folgenden Gründen eingestellt werden:
- Das Verhalten des Angezeigten ist nicht strafbar.
- mangelnde Beweise für die Schuld des Täters
- geringe Schuld des Täters und fehlendes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung
- Erfüllung von Auflagen und Weisungen (Zahlung einer Geldbuße, Schadenswiedergutmachung oder auch Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs)
Die Staatsanwaltschaft hat Ihnen die Gründe für die Einstellung des Verfahrens darzulegen, wenn Sie Strafantrag gestellt haben oder bei Erstattung Ihrer Strafanzeige eindeutig klargestellt haben, dass Sie eine Bestrafung des Täters wünschen.
Sind Sie der Ansicht, dass die Staatsanwaltschaft wichtige Fakten übersehen oder falsch gewichtet hat, können Sie eine schriftliche Beschwerde gegen die Einstellung einreichen. Die Beschwerde können Sie entweder selbst verfassen oder einen Rechtsanwalt um Unterstützung bitten. In einer solchen Beschwerde sollten Sie möglichst klar darlegen, womit Sie nicht einverstanden sind. Außerdem sollten Sie weitere Ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel in der Beschwerdeschrift benennen.
Tipp: Ein Beispiel für einen Beschwerdebrief gegen eine Verfahrenseinstellung finden Sie in Anhang I der Opferfibel des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
Lehnt die Staatsanwaltschaft Ihre Beschwerde ab, wird der Fall von der Generalstaatsanwaltschaft überprüft. Bestätigt auch die Generalstaatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, bleibt Ihnen in bestimmten Fällen noch der Gang zum zuständigen Oberlandesgericht, um dort ein sogenanntes "Klageerzwingungsverfahren" anzustreben.
Anklageerhebung
Sobald die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt, ist das Ermittlungsverfahren beendet. Das Gericht entscheidet in einem sogenannten Zwischenverfahren darüber, ob das Hauptverfahren eröffnet wird. In einem solchen Fall können Sie im Verfahren als Nebenkläger zugelassen werden. Wenden Sie sich in diesem Fall direkt an das Gericht oder einen Rechtsanwalt - möglichst bereits während des Ermittlungsverfahrens.
Hält die Staatsanwaltschaft eine Hauptverhandlung für nicht erforderlich, beantragt sie einen Strafbefehl. Dieser bewirkt, dass nur bestimmte Rechtsfolgen der Tat (z.B. eine Geldstrafe oder Fahrverbot) festgesetzt werden dürfen.
Erhebt der Angeklagte Einspruch gegen den Strafbefehl, kommt es zur Hauptverhandlung. Erhebt er hingegen keinen Einspruch, so wird der Strafbefehl ohne Durchführung einer Hauptverhandlung rechtskräftig.
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