Öffentliche Bekanntmachungen und Wahlergebnisse in Gemmingen und Stebbach

Landtagswahl 2026

Wahl zum 18. Landtag von Baden-Württemberg am 8. März 2026

Wahlbekanntmachung

Erklärfilme zur Landtagswahl in Baden-Württemberg bei der Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg (LpB BW) abrufbar 

Was ändert sich durch die Wahlrechtsreform in Baden-Württemberg? Was ist der Unterschied zwischen Erststimme und Zweitstimme? Und worauf muss man in der Wahlkabine achten? Auf diese und viele andere Fragen geben die neuen Erklärfilme der Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg (LpB) Antworten. Die Animationsfilme richten sich an alle Wahlberechtigten. Sie sind auch für den Einsatz im Unterricht oder für Schulungen von Wahlhelferinnen und Wahlhelfern geeignet.

Drei Erklärfilme wurden zudem in Leichter Sprache erstellt, damit sich auch Menschen mit kognitiven Einschränkungen oder geringen Deutschkenntnissen über die Landtagswahl informieren können. Diese Erklärfilme sind eine Gemeinschaftsproduktion der LpB und der Beauftragten der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen, Nora Welsch.

Alle Erklärfilme stehen auf dem YouTube-Kanal der LpB zur Verfügung: https://www.youtube.com/@lpbbw/videos

Alle Videos zum kostenlosen Download unter: 

https://link.lpb-bw.de/erklaerfilme-ltw-2026

Alle Filme sind unter der Creative-Commons-Lizenz CC BY-NC-ND 4.0 erschienen. Sie dürfen also überall kostenlos ausgestrahlt werden – nicht nur an Schulen, sondern beispielsweise auch an kommunalen Infotafeln, im Kino oder bei öffentlichen Veranstaltungen. Eine Nutzung für kommerzielle Zwecke und eine Bearbeitung der Erklärfilme sind nicht erlaubt. Mit dem Herunterladen der Videos werden diese Bedingungen akzeptiert.

Zu den einzelnen Videos: 

„Alles, was Du über die Landtagswahl 2026 in Baden-Württemberg wissen musst“ (3:16 min)
Warum ist die Wahl des Landtags so wichtig – und welche Fragen werden auf Landesebene entschieden? Wer ist wahlberechtigt? Was ändert sich durch die Wahlrechtsreform? Wie kann man seine Stimme abgeben? All diese Fragen werden in diesem Video beantwortet https://youtu.be/3r2jby0Lpzc

„Was ist der Landtag in Baden-Württemberg – und wie wird er gewählt?“ (2:37 min) 
Grundlegende Fragen zum Landtag, zur Bedeutung von Landespolitik und zur Landtagswahl werden in diesem Video in Leichter Sprache beantwortet: https://youtu.be/8m1uZnbj9RA

„Wie geht Briefwahl bei der Landtagswahl in Baden-Württemberg?“ (2:23 min) 
Was macht man mit dem Wahlschein und dem Stimmzettel? Grundlegende Fragen zur Briefwahl werden in diesem Video in Leichter Sprache beantwortet: https://youtu.be/FCcZ4p5NDhw

„Wie wählt man im Wahlraum bei der Landtagswahl in Baden-Württemberg?“ (2:03 min)
Wie lange sind die Wahlräume offen? Was muss man zum Wählen mitnehmen? Grundlegende Fragen zum Wahlvorgang am Wahltag werden in diesem Video in Leichter Sprache beantwortet: https://youtu.be/i2WLDBg3820

LpB-Wahlportal zur Landtagswahl:
Ausführliche Informationen rund um die Wahl am 8. März 2026 bietet das LpB-Portal www.landtagswahl-bw.de. Übersichtlich aufgebaut und laufend aktualisiert findet sich hier viel Wissenswertes zum Wahlrecht und Wahlsystem, zu aktuellen Umfragen, zu den Parteien und Kandidatinnen und Kandidaten. Das Portal enthält auch die Wahlprogramme von Parteien in zusammengefasster Form. Die Angebote der LpB zur Wahl werden auf diesen Seiten eingestellt, sobald sie verfügbar sind.

 

Zur Landtagswahl am 08. März 2026 können Wahlscheine neben den herkömmlichen Beantragungsarten persönlich oder schriftlich (z. B. per Telefax oder E-Mail) auch durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form beantragt werden (§ 19 Abs. 1 Landeswahlordnung).

Wir bieten hierfür die Möglichkeit, den Wahlschein online über unsere Homepage zu beantragen. Über den Link 

https://briefwahl.komm.one/intelliform/forms/komm.one/km-ewo/pool/wahlscheinantrag/bw-west/wahlscheinantrag/index?ags=08125034

gelangen Sie zu einem Erfassungsformular, in dem Sie Ihre Antragsdaten eingeben können. Dabei haben Sie die Wahl, die Briefwahlunterlagen an Ihre Wohnanschrift oder an eine abweichende Versandanschrift senden zu lassen.

Alternativ kann der Wahlscheinantrag auch über ein mobiles Endgerät mittels des QR-Codes auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung aufgerufen werden. In diesem Fall sind Ihre Daten bereits teilweise hinterlegt. Sie müssen lediglich Ihr Geburtsdatum eingeben und – falls gewünscht – eine abweichende Versandanschrift angeben.

Die übermittelten Antragsdaten werden verschlüsselt über das Internet zur weiteren Bearbeitung übertragen. Sollten die Angaben nicht mit dem Wählerverzeichnis übereinstimmen, erhalten Sie automatisch einen entsprechenden Hinweis.

Der Wahlschein sowie die Briefwahlunterlagen werden Ihnen anschließend per Post oder durch den Amtsboten zugestellt.

BEKANNTMACHUNG
über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
für die Wahl zum Landtag am 08. März 2026

1. Das Wählerverzeichnis für die Landtagswahl der Gemeinde Gemmingen
wird in der Zeit vom 16.02.2026 (20. Tage vor der Wahl) bis 20.02.2026 (16. Tage vor der Wahl) während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus Gemmingen, Zimmer 2, Hausener Straße 1, 75050 Gemmingen (barrierefrei) für Wahlberechtigte zur Einsicht bereitgehalten.
Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Bundesmeldegesetz eingetragen ist. 
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 20.02.2026 (16. Tage vor der Wahl) bis 12:00 Uhr im Rathaus Gemmingen, Zimmer 2, Hausener Straße 1, 75050 Gemmingen Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 15.02.2026 (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 19 Eppingen durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Er kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag 

5.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person; 
5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn 
5.2.1 sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 11 Absatz 2 Satz 3 der Landeswahlordnung (bis zum 15.02.2026 (21. Tage vor der Wahl)) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Absatz 4 Satz 1 oder 3 des Landtagswahlgesetzes versäumt hat, 
5.2.2 ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Absatz 2 Satz 3 der Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Absatz 4 Satz 1 oder 3 des Landtagswahlgesetzes entstanden ist, 
5.2.3 ihr Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeister bekannt geworden ist.

Der Wahlschein kann bis zum 06.03.2026 (2. Tage vor der Wahl), 15.00 Uhr im Rathaus Gemmingen, Zimmer 2, Hausener Straße 1, 75050 Gemmingen schriftlich, elektronisch (zum Beispiel durch Telefax, E-Mail) oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden. 

Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder aufgrund der Anordnung einer Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden. 
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. 
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2.1 bis 5.2.3 angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.

6. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

7. Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person 
7.1 einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
7.2 einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl und 
7.3 einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Wahlbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeichnung der Dienststelle der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlscheinnummer oder der Wahlbezirk angegeben sind.

8. Wahlschein und Briefwahlunterlagen können auch durch den Wahlberechtigten persönlich abgeholt werden. An eine andere Person können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

9. Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Ort, Datum
Gemmingen, 02.02.2026

gez. Timo Wolf
Bürgermeister

Vergangene Wahlen

Ergebnis

Öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung Bürgermeisterwahl

Öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Bewerbungen zur Wahl

Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis (pdf Datei)

Öffentliche Bekanntmachung der Bürgermeisterwahl

Stellenausschreibung

Diese Stellenausschreibung wurde im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg vom 11. Juli 2025 veröffentlicht. Für den Beginn der Bewerbungsfrist ist daher der 11. Juli 2025 maßgebend. 

 

Vorläufige Wahlergebnisse Gemeinde Gemmingen

Hier sehen Sie das vorläufiges Wahlergebnis  (Link)

Der Link zu den Wahlergebnissen leitet Sie auf die Seiten unseres technischen Dienstleisters für die Wahldurchführung weiter.


 Wahlbekanntmachung (pdf-Datei).


Öffentlichen Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen 

Vorläufige Wahlergebnisse Gemeinde Gemmingen

Hier sehen Sie das vorläufige Wahlergebnis Kreistagswahl (pdf-Datei)

Hier sehen Sie das vorläufige Wahlergebnis Gemeinderatswahl (pdf-Datei)

Hier sehen Sie die vorläufige Verteilung der Sitze Gemeinderatswahl (pdf-Datei)


Vorläufiges Wahlergebnis Europawahl

Hier sehen Sie das vorläufige Wahlergebnis Europawahl Gemeinde Gemmingen (pdf-Datei)


Öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge zur Wahl des Gemeinderats am 09.06.2024

Zum Text der Öffentlichen Bekanntmachung der Wahlvorschläge des Gemeinderates gelangen Sie hier (pdf-Datei).


Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Gemeinderats am 9. Juni 2024

Zum Text der Öffentlichen Bekanntmachung der Wahl des Gemeinderates gelangen Sie hier (pdf-Datei).

Zu den Wahlergebnissen

Der Link zu den Wahlergebnissen leitet Sie auf die Seiten unseres technischen Dienstleisters für die Wahldurchführung weiter.

Amtliche Wahlbekanntmachung (pdf-Datei)

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021
Einsicht in das Wählerverzeichnis (pdf-Datei)

Hygienekonzept Bundestagswahl 2021 (pdf-Datei)

Internetseite der Landeszentrale für politische Bildung Baden Württemberg zur Bundestagswahl 2021

Zu den Wahlergebnissen
Der Link zu den Wahlergebnissen leitet Sie auf die Seiten unseres technischen Dienstleisters für die Wahldurchführung weiter.

Amtliche Wahlbekanntmachung (pdf-Datei)
Informationen zu den Wahlstatistiken (pdf-Datei)

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Landtag am 14. März 2021
Einsicht in das Wählerverzeichnis (pdf-Datei)

Ergebnis der Bundestagswahl 2017 (pdf-Datei)

Ergebnis nach Wahllokalen (pdf-Datei)

Wahlbekanntmachung (pdf-Datei)

Bekanntmachung Wählerverzeichis (pdf-Datei)

Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag am 24. September 2017

Schablonen für blinde und sehbehinderte Menschen

Zur Wahl des 19. Deutschen Bundestages am 24. September 2017 sind alle Wahlberechtigte zur Stimmabgabe aufgerufen. Wie kann die Stimme unabhängig von fremder Hilfe abgegeben werden, wenn man wegen schlechten Sehens die Wahlunterlagen selbst nicht lesen kann?

Zur gleichberechtigten Teilnahme an der Bundestagswahl bieten die Blinden- und Sehbehindertenverbände kostenlos die Zusendung von sogenannten Stimmzettelschablonen an. Die Stimmzettel werden in die Schablonen gelegt.

Die Felder für die „Kreuzchen“ sind in der Schablone ausgespart. Auf der Schablone sind in großer tastbarer Schrift Erläuterungen angebracht. Zusammen mit der Schablone wird - ebenfalls kostenlos - eine Audio-CD ausgeliefert. Die CD kann mit handelsüblichen CD-Playern abgespielt werden. Auf dieser CD wird die Benutzung der Schablone erklärt. Außerdem wird der Inhalt des Stimmzettels vollständig aufgesprochen.

Sind Sie selbst stark seheingeschränkt? Kennen Sie Personen, die sich für dieses Angebot interessieren? Dann fordern Sie die Schablone und eine Audio-CD mit der Aufsprache des Inhalts des amtlichen Stimmzettels kostenlos bei den Blinden- und Sehbehindertenverbänden an unter Telefon: 0761 36122.

Öffentliche Bekanntmachung des Widerspruchsrechts anlässlich der Wahl zum 19. Deutschen Bundestag am 24.09.2017

Gemäß § 50 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder der Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern, die Person verstorben ist, diese Tatsache.

Die Geburtsdaten der Wahlberechtigen dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Gemmingen, Einwohnermeldeamt, Zimmer 2, Hausener Straße 1, 75050 Gemmingen eingelegt werden.

Der Widerspruch kann nur umfassend bezüglich aller Parteien und anderen Trägern von Wahlvorschlägen ausgeübt werden. Er ist von keinen Voraussetzungen abhängig, braucht nicht begründet zu werden und gilt bis zu einer gegenteiligen Erklärung gegenüber der Meldebehörde unbefristet. Eine Erteilung von Auskünften unterbleibt, wenn eine Auskunftssperre nach § 51 vorliegt.