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Visum für Studierende beantragen
Wenn Sie in Deutschland studieren wollen, müssen Sie vor der Einreise ein Visum für Studierende beantragen. Abhängig von der Staatsangehörigkeit kann die Einreise erleichtert sein.
Kein Visum für die Einreise benötigen:
- Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der EWR-Staaten.
Studienbewerberinnen und Studienbewerber erhalten eine Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht. - Staatsangehörige der Schweiz
Sie müssen aber nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige der Schweiz - beantragen. - Staatsangehörige von Andorra, Australien, Honduras, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Monaco, Neuseeland, San Marino und den USA
Bleiben Sie länger als drei Monate, müssen Sie eine Aufenthaltserlaubnis für Studierende aus Staaten außerhalb EU/EWR beantragen.
Alle anderen ausländischen Studienbewerberinnen und Studienbewerber benötigen bereits vor der Einreise einen Aufenthaltstitel in Form eines nationalen Visums. Genaue Informationen finde in der Verfahrensbeschreibung "Nationales Visum beantragen".
Den jeweiligen auf Sie zutreffenden Aufenthaltstitel (Visum, Aufenthaltsbescheinigung, Aufenthaltserlaubnis) müssen Sie mithilfe des jeweiligen Formulars beantragen.
Antragsformulare für Visumanträge erhalten Sie kostenlos von der zuständigen Auslandsvertretung in der ortsüblichen Sprachfassung. Sie stehen Ihnen auch zum Download zur Verfügung, je nach Angebot der jeweiligen Auslandsvertretung.
Für andere Aufenthaltstitel erhalten Sie die notwendigen Formulare bei der Ausländerbehörde des Ortes, an dem Sie Ihr Studium aufnehmen. Einzelheiten zum jeweiligen Verfahrensablauf finden Sie in den oben aufgelisteten Verfahrensbeschreibungen.
Tipp: Auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes finden Sie Visumantragsformulare in mehreren Sprachen sowie weiterführende Informationen.
Hinweis: Asylbewerber können sich erst immatrikulieren, wenn ihr Asylantrag Erfolg hatte, es sei denn, sie besitzen einen Aufenthaltstitel, der ausdrücklich zum Studium berechtigt.
Sie müssen den Visumantrag persönlich stellen. Die Auslandsvertretung holt die Zustimmung der Ausländerbehörde am zukünftigen Wohnsitz in Deutschland ein. Nach der Zustimmung kann die Auslandsvertretung das Visum erteilen. Bei der Visumerteilung wird mit einem Sichtvermerk im Pass die Einreise und der vorläufige Aufenthalt erlaubt.
die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat), in deren Amtsbezirk die antragstellende Person sich gewöhnlich aufhält beziehungsweise ihren Wohnsitz hat
Tipp: Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Onlineseiten.
Voraussetzungen sind:
- Studium an
- einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule (Universität, Pädagogische Hochschule, Kunsthochschule, Fachhochschule) oder
- einer vergleichbaren Ausbildungsstätte (z.B. Duale Hochschule Baden-Württemberg (früher: Berufsakademie)).
- Das Studium muss den Hauptzweck des Aufenthalts darstellen.
Dazu zählen sämtliche Ausbildungsphasen:- Sprachkurs oder Studienkolleg zur Studienvorbereitung
- Sprachprüfung
- auf das Studium vorbereitende Praktika (soweit von der Hochschule empfohlen oder vorgeschrieben)
- Studium (Grundstudium, Hauptstudium, studienbegleitende Praktika, Zwischen- und Abschlussprüfungen)
- Aufbau-, Zusatz-, Ergänzungsstudium oder Promotion
- praktische Tätigkeiten im Anschluss an ein Studium soweit sie vorgeschriebener Teil der Ausbildung sind
- Sicherstellung der
- Finanzierung des Lebensunterhalts
Derzeit mindestens 659 Euro monatlich. Die entsprechenden Mindestbeträge werden vom Bundesministerium des Innern jährlich im Bundesanzeiger bekannt gemacht. - Krankenversicherung in Deutschland
- Finanzierung des Lebensunterhalts
- Erfüllung der Voraussetzungen für den Zugang zu der gewünschten Bildungseinrichtung.
Die allgemeinen schulischen Voraussetzungen für den Zugang zu der gewünschten Bildungseinrichtung können im Bundesgebiet nicht nachgeholt werden.
Das Visum wird normalerweise mit einer Gültigkeitsdauer von drei Monaten erteilt. Nach Ankunft in Deutschland müssen Sie sich innerhalb von acht Tagen beim Einwohnermeldeamt des neuen Wohnortes anmelden. Vor Ablauf des Visums müssen Sie bei der Ausländerbehörde eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Ausführliche Informationen bietet auch das Merkblatt "Informationen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen für Einreise und Aufenthalt von ausländischen Studierenden und Wissenschaftlern" des Deutschen Akademischen Austausch Dienstes (DAAD).
- Reisepass (gültig mindestens für die Dauer des beantragten Visums)
- zwei aktuelle Passbilder
- je nach Aufenthaltstitel Nachweise der genannten Voraussetzungen:
- Bescheinigung über Aufenthaltszweck (z.B. Zulassung zum Studium)
- Finanzierungsnachweis (z.B. Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern, Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto in Deutschland, Stipendienvertrag)
- Nachweis über die Krankenversicherung
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.
Die Kosten sind abhängig von der Art des Aufenthaltstitels. Einzelheiten finden Sie in den oben aufgelisteten Verfahrensbeschreibungen.
- § 2 Aufenthaltsgesetz Abs. 3 (AufenthG) (Lebensunterhalt, Krankenversicherung)
- § 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Passpflicht)
- § 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Erfordernis eines Aufenthaltstitels)
- § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Lebensunterhalt, Krankenversicherung)
- § 16 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Studium)
- §§ 39 – 41 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet)
- § 31 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung)
- § 4 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) (Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte)