Änderung im Landesgaststättengesetz

Aufgrund vermehrter Nachfragen informieren wir über folgende Änderung der gesetzlichen Vorgaben: Mit der Änderung des Landesgaststättengesetzes (LGastG) entfällt die bisher erforderliche Ausschankgenehmigung. An ihre Stelle tritt künftig für Veranstaltungen mit einem vorübergehenden Gaststättengewerbe die Anzeigepflicht. Ein Gaststättengewerbe liegt vor, wenn gewerbsmäßig Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden und der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. Die Regelungen des LGastG gelten unter bestimmten Voraussetzungen auch für Vereine, insbesondere wenn diese bei Veranstaltungen alkoholische Getränke anbieten. Wer aus besonderem Anlass ein Gaststättengewerbe nur vorübergehend betreiben möchte, hat dies gemäß § 2 Abs. 2 LGastG spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung in Textform anzuzeigen. Die Anzeige muss insbesondere Angaben zum Namen, zur ladungsfähigen Anschrift, zum Ort und zur Zeit des besonderen Anlasses enthalten. Die Anzeige ist bei Herrn Mayer im Ordnungsamt einzureichen. Hierfür ist das auf der Homepage der Gemeinde bereitgestellte Formular zu verwenden.  Die Anzeige eines stehenden Gaststättengewerbes erfolgt weiterhin im Rahmen der Gewerbeanzeige bei Frau Reber im Bürgerbüro. Hier gilt § 2 Abs. 1 LGastG. Die Anzeige ist mit dem Gewerbeanzeigeformular GewA1 vorzunehmen und muss spätestens sechs Wochen vor Betriebsbeginn erfolgen. Für Fragen zum vorübergehenden Gaststättengewerbe wenden Sie sich bitte an das Ordnungsamt bei Herrn Mayer (Tel. 07267/808-123).  Für Fragen zum stehenden Gaststättengewerbe wenden Sie sich bitte an das Bürgerbüro bei Frau Reber (Tel. 07267/808-122).  

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