Schlossparkordnung
Vom 03. Juli 2026.
1. Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente, Mobiltelefone sowie andere mechanische oder elektro-akustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden.
2. Spielplätze dürfen nur in der Zeit von 8.00 Uhr bis 21.00 Uhr benutzt werden.
3. Hunde dürfen im gesamten Schlosspark nur angeleint mitgeführt werden.
4. Halter/Führer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass diese ihre Notdurft nicht im Schlosspark verrichten, dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
5. Öffentliche Wasseranlagen dürfen nur zweckbestimmt benutzt werden. Es ist verboten, sie zu beschmutzen sowie das Wasser zu verunreinigen oder zu fischen. Die Eisflächen dürfen im Winter nicht betreten werden.
6. In öffentliche Abfallkörbe dürfen nur Kleinabfälle (z.B. Obstreste oder Zigarettenschachteln) eingeworfen werden. Es ist verboten, andere Abfälle, insbesondere Haus- oder Gewerbeabfälle, einzuwerfen.
7. Tauben, Enten, Gänse und andere Wasservögel sowie Fische, Nutrias, Bisamratten und sonstige Wildtiere dürfen nicht gefüttert werden.
8. Es ist untersagt im Schlosspark zu lagern, zu nächtigen, zu betteln und zu spucken.
9. Es ist untersagt im Schlosspark Feuer zu machen oder zu grillen.
10. Der öffentliche Konsum von Betäubungsmitteln ist untersagt.
11. Anpflanzungen, Rasenflächen und sonstige Anlagenflächen dürfen außerhalb der Wege und Plätze und der besonders freigegebenen und entsprechenden gekennzeichneten Fläche nicht betreten, verändert oder aufgegraben werden.
12. Pflanzen, Pflanzenteile, Gras, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine dürfen nicht entfernt werden.
13. Es ist untersagt Wegesperren zu beseitigen oder zu verändern oder Einfriedigungen oder Sperren zu überklettern.
14. Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedungen und andere Einrichtungen dürfen nicht beschriftet, beklebt, bemalt, beschmutzt, besprüht, beschädigt oder entfernt werden.
15. Es ist nicht gestattet außerhalb in den dafür besonders bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Stellen* Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte zu benutzen oder Wintersport (Rodeln, Skilaufen, Snowboarden oder Schlittschuhlaufen), zu reiten, zu zelten, zu baden, oder Boot zu fahren.
16. Parkwege dürfen nicht befahren werden und Fahrzeuge abgestellt werden. Dies gilt nicht für Kinderwagen und fahrbare Krankenstühle sowie für Kinderfahrzeuge und für das Befahren der Hauptwege (befestigte Wege) mit Fahrrädern, E-Bikes, Inliner, Skateboards, Stunt Scooter, Longboards und Segways, wenn dadurch andere Besucher nicht gefährdet werden.
17. Handel und Gewerbe zu treiben sowie Dienstleistungen oder Werbung anzubieten ist nicht gestattet. Dies gilt nicht, wenn die Person eine Genehmigung der zuständigen Behörde vorlegen kann oder bei genehmigten Veranstaltungen.
Die Nutzung von Kinderspielplätzen und anderweitig ausgewiesenen Flächen richtet sich nach den hierfür geltenden besonderen Bestimmungen.
Für Unfälle in sämtlichen Bereichen des Schlossparks wird keine Haftung übernommen.
Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Ordnungsvorschriften verstößt, handelt ordnungswidrig. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis 5.000,- € geahndet werden.
Gemeinde Gemmingen
-Ortspolizeibehörde-
*Die freigegebenen Flächen werden auf einer Tafel als Spielwiese dargestellt.