Aufgrund von § 17 Absatz (Abs.) 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 des Polizeigesetzes (PolG) in der Fassung vom 16. Dezember 2025 wird mit Zustimmung des Gemeinderats verordnet:
Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen
§1
Begriffsbestimmungen
(1) Öffentliche Straßen sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (§ 2 Abs. 1 StrG) oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet.
(2) Gehwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten oder ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand. Sind solche Gehwege nicht vorhanden, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,5 m. Als Gehwege gelten auch Fußwege, Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche im Sinne der StVO und Treppen (Staffeln).
(3) Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Zu den öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen zählen auch Grünstreifen, Uferböschungen und Baumreihen entlang öffentlicher Straßen, die dem öffentlichen Nutzen dienen.
(4) Allgemein zugängliche Spiel-, Sport- und Festplätze sind den öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen gleichgestellt. Spielplätze sind Kinderspielplätze sowie Bolzplätze, Ballspielfelder und sonstige mit Spielgeräten ausgestatteten Spielflächen. Kinderspielplätze sind Spielplätze, deren Benutzung nur durch Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres beziehungsweise der vor Ort am jeweiligen Spielplatz gegebenenfalls davon abweichend angegebenen Altersgruppe zugelassen ist. Zu den öffentlichen Spielplätzen gehören die gesamten eingefriedeten Bereiche der Spielplätze einschließlich der Einfriedung. Soweit keine Einfriedung vorhanden ist, zählen zu den öffentlichen Spielplätzen auch die Flächen, die erkennbar dem Aufenthalt der spielenden Personen sowie von Aufsichtsperson dienen (z. B. Ruhebänke, Wiesen- oder Wegeflächen zwischen den und um die Spieleinrichtungen und so weiter).
Abschnitt 2
Schutz gegen Lärmbelästigung
§ 2
Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u. ä.
(1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente, Mobiltelefone sowie andere mechanische oder elektro-akustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente bei offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden.
(2) Abs. 1 gilt nicht:
a) bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechend,
b) für amtliche Durchsagen.
§ 3
Lärm durch Fahrzeuge
In bewohnten Gebieten oder in der Nähe von Wohngebäuden ist es auch außerhalb von öffentlichen Straßen und Gehwegen verboten,
a) Kraftfahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen,
b) Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut zu schließen,
c) Fahrräder mit Hilfsmotor und Motoren von Krafträdern in Toreinfahrten, Durchfahrten oder auf Innenhöfen von Wohnhäusern anzulassen,
d) beim Be- und Entladen von Fahrzeugen vermeidbaren Lärm zu verursachen,
e) mit den an den Fahrzeugen vorhandenen Vorrichtungen unnötige Schallzeichen abzugeben.
§ 4
Lärm aus Gaststätten und Versammlungsräumen
(1) Aus Gaststätten und Versammlungsräumen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden darf kein Lärm nach außen dringen, durch den andere erheblich belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten.
(2) Für die Einhaltung der in Abs. 1 genannten Verpflichtungen ist auch der Betriebsinhaber oder Veranstalter verantwortlich.
§ 5
Lärm durch Tiere
Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird.
Abschnitt 3
Umweltschädliches Verhalten und Belästigung der Allgemeinheit
§ 6
Benutzung von Sport- und Spielplätzen
(1) Sport- und Spielplätze, die weniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt sind, dürfen in der Zeit von 21:00 Uhr bis 08:00 Uhr nicht benutzt werden, sofern im Einzelfall keine anderen Benutzungszeiten gelten. Von Satz 1 sind der unter Aufsicht bis 22:00 Uhr durchgeführte Sportbetrieb der Vereine auf Sportplätzen, die Nutzung dieser Plätze im Rahmen des Schulbetriebs sowie Kinderspielplätze, soweit vor Ort keine anderen Nutzungszeiten ausgewiesen sind, ausgenommen.
(2) Sofern das Schulgelände (z. B. Schulhof oder Schulsportplatz) nach der Beschilderung beziehungsweise Nutzungsregelung außerhalb des Schulbetriebs genutzt werden kann, ist dieses mit den Plätzen nach Abs. 1 gleichgestellt. Die Regelungen in Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.
(3) Auf öffentlichen Spielplätzen sowie dem Schulgelände nach Abs. 2 darf kein Alkohol konsumiert oder mitgeführt werden.
(4) Auf öffentlichen Spielplätzen sowie dem Schulgelände nach Abs. 2 ist das Rauchen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 NRSchG), der Cannabiskonsum (§5 KCanG) sowie der Konsum von Drogen verboten.
(5) Spielplätze und deren Spielgeräte, die nur für ein bestimmtes Alter zugelassen sind, dürfen nur von Personen, die zu dieser Altersgruppe gehören, benutzt werden, sofern nicht im Einzelfall eine andere Regelung getroffen wird.
(6) Fußball und andere Mannschafts-Ballspiele dürfen auf Spielplätzen nur auf den hierfür besonders gekennzeichneten Flächen beziehungsweise den hierfür ausgewiesenen Plätzen gespielt werden.
(7) Hunde dürfen auf Kinderspielplätze nur angeleint mitgenommen werden.
(8) Bei Sportplätzen bleiben die Vorschriften nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, insbesondere die Sportanlagenlärmschutzverordnung, unberührt.
§ 7
Haus- und Gartenarbeiten
(1) Geräuschvolle Haus- und Gartenarbeiten, die zu erheblichen Belästigungen anderer führen können, dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht und an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht ausgeführt werden. Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Maßnahmen zur Erfüllung der den Anliegern obliegenden Reinigungs-, Räum- und Streupflicht.
(2) Sonstige bundes- und landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV -), bleiben unberührt.
§ 8
Abspritzen von Fahrzeugen
Das Abspritzen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen ist untersagt.
§ 9
Benutzung öffentlicher Brunnen und Wasseranlagen
Öffentliche Brunnen und Wasseranlagen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden. Es ist verboten, sie zu beschmutzen sowie das Wasser zu verunreinigen.
§ 10
Benutzung öffentlicher Abfallkörbe
In öffentliche Abfallkörbe dürfen nur Kleinabfälle (z. B. Obstreste oder Zigarettenschachteln) eingeworfen werden. Es ist verboten, andere Abfälle, insbesondere Haus- oder Gewerbeabfälle beziehungsweise Altpapier einzuwerfen.
§ 11
Wertstoffcontainer
Allgemein zugängliche Wertstoffcontainer dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht und an Werktagen nur in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr genutzt werden.
§ 12
Verkauf von Lebensmitteln im Freien
Werden Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, so sind für Speisereste und Abfälle geeignete Behälter bereitzustellen.
§ 13
Gefahren durch Tiere, Leinengebot
(1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahren für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen können.
(2) Das Halten von Raubtieren, Gift- und Riesenschlangen und ähnlichen Tieren, die durch ihre Körperkräfte, Gifte oder ihr Verhalten Personen gefährden können, ist der Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) Bienenstände dürfen an Feld- und Waldwegen sowie im Innenbereich nur so aufgestellt werden, dass Wegbenutzer oder Anlieger nicht gefährdet werden.
(4) Im Innenbereich (§§ 30 bis 34 BauGB) sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen. Dies gilt auch für Grünanlagen, sofern diese nicht ausdrücklich als Hundeauslaufbereich ausgewiesen sind. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei herumlaufen. Wenn sich andere Personen annähern, müssen Hunde angeleint werden. Von der Leinenpflicht ausgenommen sind Blindenführ- und Behindertenbegleithunde.
(5) Weitergehende Bestimmungen über die Leinenpflicht nach der Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000 (PolOgH) bleiben unberührt.
§ 14
Verunreinigung durch Hunde
Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf öffentlichen Straßen, insbesondere Gehwegen und anderen den Fußgängern vorbehaltenen öffentlichen Verkehrsflächen, in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, auf Spiel- und Sportplätzen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen und ordnungsgemäß grundsätzlich im privaten Restmüll zu entsorgen. Die Entsorgung kann auch bei Nutzung von festverschlossenen witterungsfesten Leichtverpackungen in öffentlichen Müllbehältern (vorzugsweise an den „Dog-Stationen“) erfolgen. Auf die Regelungen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz für die Feldflur wird hingewiesen.
§ 15
Fütterungsverbot für Tauben, Wasservögel, Fische, Nutrias, Bisamratten u. ä.
(1) Tauben dürfen auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen nicht gefüttert werden.
(2) Ferner ist es untersagt, wildlebende Enten, Gänse, Schwäne und andere Wasservögel sowie Fische, Nutrias und Bisamratten u. ä. zu füttern.
§ 16
Belästigung durch Ausdünstungen u. ä.
(1) Übel riechende Gegenstände oder Stoffe dürfen in der Nähe von Wohngebäuden nicht gelagert, verarbeitet oder befördert werden, wenn Dritte dadurch in ihrer Gesundheit geschädigt oder erheblich belästigt werden.
(2) Tätigkeiten, durch die Gerüche oder Ausdünstungen entstehen, sind verboten, wenn diese Gerüche oder Ausdünstungen durch die Dauer, die Häufigkeit oder die Intensität ihrer Einwirkung auf Dritte diese in ihrer Gesundheit schädigen oder erheblich belästigen können.
(3) Vorschriften nach dem Düngegesetz, der Düngeverordnung und anderer landwirtschaftsrechtlicher Vorschriften sowie Vorschriften nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bleiben unberührt.
§ 17
Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen
(1) An öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen oder den zu ihnen gehörenden Einrichtungen ist ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde untersagt:
- außerhalb von zugelassenen Plakatträgern (Plakatsäulen, Anschlagtafeln, usw.) zu plakatieren,
- andere als dafür zugelassene Flächen zu beschriften oder zu bemalen.
(2) Dies gilt auch für bauliche oder sonstige Anlagen, die von öffentlichen Straßen und Gehwegen oder Grün- und Erholungsanlagen einsehbar sind sowie für Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, Versorgungseinrichtungen, Verteiler-, Schalt- und Steuerkästen. Dem Plakatieren ist das Aufhängen oder sonstige Anbringen von Bannern, Tafeln und anderen Trägermedien gleichgestellt.
(3) Die Erlaubnis nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, insbesondere eine Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes nicht zu befürchten ist.
(3) Wer entgegen den Verboten Abs. 1 außerhalb von zugelassenen Plakatträgern plakatiert oder andere als dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 des Polizeigesetzes auch den Veranstalter oder die sonstige Person, die auf den jeweiligen Plakatanschlägen oder Darstellungen nach Satz 1 als Verantwortlicher benannt wird.
(5) Die Vorschriften der Landesbauordnung bleiben unberührt.
§ 18
Belästigung der Allgemeinheit
(1) Auf öffentlichen Straßen, Gehwegen und Plätzen sowie in Grün- und Erholungsanlagen ist untersagt:
1. das Lagern und Nächtigen,
2. dass die körperliche Nähe suchende oder sonst besonders aufdringliche Betteln sowie das Anstiften von Minderjährigen zu dieser Art des Bettelns,
3. das Verrichten der Notdurft, außerhalb von dafür vorgesehenen Einrichtungen, das Verbot gilt auch auf/an vom öffentlichen Raum einsehbaren Flächen/ Gebäuden,
4. der öffentliche Konsum von Betäubungsmitteln,
5. das Verunreinigen, insbesondere durch Lagern und Zurücklassen von Abfällen (z.B. Flaschen, Dosen, Zigarettenkippen, Papiertaschentücher u.a.),
6. das Spucken;
7. Pflanzungen, Einrichtungen oder Gegenstände, insbesondere Bänke, Stühle, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedungen, Spielgeräte und Papierkörbe zweckwidrig zu benutzen, insbesondere zu verunreinigen, oder an hierfür nicht bestimmte Orte zu verbringen.
(2) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Betäubungsmittelgesetzes, des Konsumcannabisgesetzes, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes bleiben unberührt.
§ 19
Aufstellen von Wohnwagen und Zelten
(1) Zelte und Wohnwagen dürfen außerhalb baurechtlich genehmigter Campingplätze oder genehmigter Zeltplätze zum Aufenthalt von Menschen nicht aufgestellt werden, wenn nicht die erforderlichen sanitären Einrichtungen zur Verfügung stehen.
(2) Wohnmobile dürfen außerhalb baurechtlich genehmigter Campingplätze zum Aufenthalt von Menschen nur auf dafür vorgesehenen Plätzen aufgestellt werden.
(3) Grundstücksbesitzern ist es untersagt, ihre Grundstücke abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 für das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilen zur Verfügung zu stellen oder Verstöße gegen Abs. 1 zu dulden.
(4) Die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, des Landesnaturschutzgesetzes und des Landeswaldgesetzes bleiben unberührt.
Abschnitt 4
Schutz der Grün- und Erholungsanlagen
§ 20
Ordnungsvorschriften
(1) In den Grün- und Erholungsanlagen ist es unbeschadet der vorstehenden Vorschriften untersagt,
1. Anpflanzungen oder sonstige Anlagenflächen außerhalb der Wege und Plätze sowie der besonders freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten Flächen zu betreten;
2. sich außerhalb der freigegebenen Zeiten aufzuhalten, Wegesperren zu beseitigen oder zu verändern oder Einfriedigungen oder Sperren zu überklettern;
3. außerhalb der Kinderspielplätze oder der entsprechend gekennzeichneten Anlagen zu spielen oder sportliche Übungen zu treiben, wenn dadurch Dritte erheblich belästigt werden können;
4. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile zu verändern oder aufzugraben oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer anzumachen;
5. Pflanzen, Pflanzenteile, Gras, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine zu entfernen;
6. Hunde, ausgenommen ausgebildete Blindenhunde und ausgebildete Assistenzhunde, die von Blinden oder Sehbehinderten oder sonstigen Personen, die auf Unterstützung durch die Hunde angewiesen sind, mitgeführt werden, unangeleint umherlaufen zu lassen; Hunde dürfen dort ausschließlich auf öffentlichen Wegen angeleint laufen gelassen werden.
7. Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen oder andere Einrichtungen zu beschriften, zu bekleben, zu bemalen, zu besprühen, zu beschmutzen, zu beschädigen oder zu entfernen;
8. Gewässer oder Wasserbecken zu verunreinigen oder darin zu fischen;
9. Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte zu benützen sowie außerhalb der dafür besonders bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Stellen Wintersport (Rodeln, Skilaufen, Snowboarden oder Schlittschuhlaufen) zu treiben oder Inliner, Skateboard, Stunt Scooter, Longboard, Segway und ähnliches zu fahren, zu reiten, zu zelten, zu baden oder Boot zu fahren,
10. Parkwege zu befahren und Fahrzeuge abzustellen; dies gilt nicht für Kinderwagen und fahrbare Krankenstühle sowie für Kinderfahrzeuge, wenn dadurch andere Besucher nicht gefährdet werden.
11. Zwischen Bäumen Slacklines zu spannen.
(2) Die auf Kinderspielplätzen aufgestellten Turn- und Spielgeräte dürfen nur von Kindern bis zu 14 Jahren benützt werden. Ausgenommen hiervon sind Spielplätze mit anderer Altersbeschränkung.
Abschnitt 5
Anbringen von Hausnummern
§ 21
Hausnummern
(1) Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen.
(2) Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus ein nummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden.
(3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Ausführung Hausnummern anzubringen sind, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten ist.
Abschnitt 6
Schlussbestimmungen
§ 22
Zulassung von Ausnahmen
Entsteht für den Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.
§ 23
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinn von § 26 Abs. 1 Polizeigesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 2 Abs. 1 Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente, Mobiltelefone sowie andere mechanische oder elektro-akustische Geräte zur Lauterzeugung so benutzt, dass andere erheblich belästigt werden,
- entgegen § 3 außerhalb öffentlicher Wege und Plätze Kraftfahrzeugmotoren unnötig laufen lässt, Fahrräder mit Hilfsmotor und Motoren von Krafträdern in Toreinfahrten, Durchfahrten oder auf Innenhöfen von Wohnhäusern anlässt, Garagen- und Fahrzeugtüren übermäßig laut schließt, beim Be- und Entladen von Fahrzeugen vermeidbaren Lärm verursacht, Schallzeichen aus anderen als verkehrsbedingten Gründen abgibt,
- entgegen § 4 Satz 1 aus Gaststätten oder Versammlungsräumen Lärm nach außen dringen lässt, durch den andere erheblich belästigt werden,
- entgegen § 5 Tiere so hält, dass andere erheblich belästigt werden,
- entgegen § 6 Sport- und Spielplätze nutzt,
- entgegen § 7 Abs. 1 geräuschvolle Haus- und Gartenarbeiten durchführt,
- entgegen § 8 Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen abspritzt,
- entgegen § 9 öffentliche Brunnen und Wasseranlagen entgegen ihrer Zweckbestimmung benutzt, sie beschmutzt oder das Wasser verunreinigt,
- entgegen § 10 öffentliche Abfallkörbe für andere Abfälle als Kleinabfälle nutzt, insbesondere für Hausmüll, Gewerbemüll oder Altpapier,
- entgegen § 11 Wertstoffcontainer außerhalb der zulässigen Zeiten nutzt,
- entgegen § 12 geeignete Behälter für Speisereste und Abfälle nicht bereithält,
- entgegen § 13 Abs. 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass andere gefährdet werden,
- entgegen § 13 Abs. 2 das Halten gefährlicher Tiere der Ortspolizeibehörde nicht unverzüglich anzeigt,
- entgegen § 13 Abs. 3 Bienenstände so aufstellt, dass Wegbenutzer und Anlieger gefährdet werden,
- entgegen § 13 Abs. 4 Hunde frei umherlaufen lässt,
- entgegen § 14 als Halter oder Führer eines Hundes verbotswidrig abgelegten Hundekot nicht unverzüglich beseitigt,
- entgegen § 15 Abs. 1 Tauben oder entgegen § 15 Abs. 2 die dort genannten Tiere füttert,
- entgegen § 16 Abs. 1 übelriechende Gegenstände oder Stoffe lagert, verarbeitet oder befördert,
- entgegen § 16 Abs. 2 Tätigkeiten durchführt, durch die Gerüche oder Ausdünstungen entstehen, die durch die Dauer, die Häufigkeit oder die Intensität ihrer Einwirkung auf Dritte diese in ihrer Gesundheit schädigen oder erheblich belästigen,
- entgegen § 17 Abs. 1 plakatiert oder nicht dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt oder als Verpflichteter der in § 17 Abs. 3 beschriebenen Beseitigungspflicht nicht nachkommt,
- entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 1 lagert oder nächtigt,
- entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 2 die körperliche Nähe suchend oder sonst besonders aufdringlich bettelt oder Minderjährige zu solchem Betteln anstiftet,
- entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 3 die Notdurft verrichtet,
- entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 4 Betäubungsmittel öffentlich konsumiert,
- entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 5 öffentliche Straßen und Gehwege oder Grün- und Ehrholungsanlagen verunreinigt,
- entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 6 spuckt,
- entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 7 Pflanzungen, Einrichtungen oder Gegenstände, insbesondere Bänke, Stühle, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedungen, Spielgeräte und Papierkörbe zweckwidrig benutzt, insbesondere verunreinigt, oder an hierfür nicht bestimmte Orte verbringt,
- entgegen § 19 Zelte und Wohnwagen außerhalb von baurechtlich genehmigten Campingplätzen ohne ausreichende sanitäre Einrichtungen aufstellt oder als Grundstücksbesitzer sein Grundstück hierfür zur Verfügung stellt,
- entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 1 Anpflanzungen, Rasenflächen oder sonstige Anlagenflächen betritt,
- entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 2 außerhalb der freigegebenen Zeiten sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen aufhält, Wegesperren beseitigt oder verändert oder Einfriedigungen oder Sperren überklettert,
- entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 3 außerhalb der Kinderspielplätze oder der entsprechend gekennzeichneten Anlagen Dritte erheblich belästigend spielt oder sportliche Übungen treibt,
- entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 4 Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile verändert oder aufgräbt oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer macht,
- entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 5 Pflanzen, Pflanzenteile, Gras, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine entfernt,
- entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 6 Hunde unangeleint umherlaufen oder außerhalb von öffentlichen Wegen laufen lässt,
- entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 7 Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen oder andere Einrichtungen beschriftet, beklebt, bemalt, besprüht, beschmutzt oder entfernt,
- entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 8 Gewässer oder Wasserbecken verunreinigt oder darin fischt,
- entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 9 Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte benutzt sowie außerhalb der dafür bestimmten oder entsprechend gegenzeichneten Stellen Wintersport (Rodeln, Skilaufen, Snowboarden oder Schlittschuhlaufen) betreibt oder Inliner, Skateboard, Stunt-Scooter, Longboard, Segway und ähnliches fährt, reitet, zeltet, badet oder Boot fährt,
- entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 10 Parkwege befährt oder Fahrzeuge abstellt,
- entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 11 Slacklines spannt,
- entgegen § 21 Abs. 1 als Hauseigentümer die Gebäude nicht mit den festgesetzten Hausnummern versieht,
- unleserliche Hausnummernschilder entgegen § 21 Abs. 2 nicht unverzüglich erneuert oder Hausnummern nicht entsprechend § 21 Abs. 2 anbringt.
(2) Abs. 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 22 zugelassen worden ist.
(3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 26 Abs. 2 Polizeigesetz und § 17 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 24 Inkrafttreten
(1) Diese Polizeiverordnung tritt am 30. Juli 2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die früheren Polizeiverordnungen, die dieser Polizeiverordnung entsprechen oder widersprechen, außer Kraft. Das sind insbesondere die Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung der Gemeinde Gemmingen vom 06. Dezember 2016.
gez. Timo Wolf
Bürgermeister
Hinweis auf Paragraph 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO)
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Polizeiverordnung wird nach Paragraph 4 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Polizeiverordnung gegenüber der Stadt/ Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Polizeiverordnung verletzt worden sind