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Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte - beantragen
Beruflich hochqualifizierte ausländische Staatsangehörige können in besonderen Fällen gleich im Anschluss an das Visum eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten.
Erfüllen Sie die wissenschaftlichen oder beruflichen Voraussetzungen dafür nicht, können Sie nach der Einreise möglicherweise folgende Aufenthaltstitel erhalten:
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit
Sie können die Auswahl des Aufenthaltstitels bereits im Visumverfahren klären.
Hinweis: Der Ehemann oder die Ehefrau und nicht volljährige Kinder haben ein Recht auf Familiennachzug. Sie dürfen ebenfalls eine Erwerbstätigkeit ausüben.
Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen.
Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum abläuft. Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Seit 1. September 2011 erhalten Sie die Niederlassungserlaubnis in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".
- für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise in das Bundesgebiet: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
- nach der Einreise: die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten
Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Tipp: Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Internetseiten.
Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis sind:
- Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen. - Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, ohne dass Sie öffentliche Mittel in Anspruch nehmen.
Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Sie- Einkünfte in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes (z.B. bei Alleinstehenden 374 Euro) zuzüglich
- Kosten für Unterkunft und Heizung sowie
- etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielen.
- Es liegt kein Ausweisungsgrund gegen Sie vor.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
- Sie gehören zu folgenden Personengruppen:
- Wissenschaftler oder Wissenschaftlerinnen mit besonderen Fachkenntnissen
- Lehrkräfte oder wissenschaftliches Personal in herausgehobener Funktion
- Ihre Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland ist gesichert.
Hinweis: Hochqualifizierte haben keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs.
Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) haben aufgrund ihres Freizügigkeitsrechts Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Sie können im Rahmen ihres Niederlassungsrechts eine selbständige Tätigkeit in Deutschland ausüben. Dasselbe gilt für sonstige Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie Staatsangehörige der Schweiz.
Für Staatsangehörige von Bulgarien und Rumänien gelten noch Übergangsregelungen für die Arbeitnehmerfreizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit. Sie müssen vor der Aufnahme einer Beschäftigung eine Arbeitserlaubnis bei der zuständigen Agentur für Arbeit einholen.
- Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
- Nachweis der beruflichen oder wissenschaftlichen Qualifikation
- Nachweis, dass kein Ausweisungsgrund gegen Sie vorliegt
- Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
- Nachweis, dass Ihre Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland gesichert ist
250 Euro
- § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen)
- § 19 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte)
- § 44 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühren für die Niederlassungserlaubnis)
- § 284 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) (Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten)