Bauleitplanverfahren

Öffentliche Bekanntmachung

24. Änderung des Flächennutzungsplans der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Eppingen-Gemmingen-Ittlingen

Das Regierungspräsidium Stuttgart hat die vom Gemeinsamen Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Eppingen-Gemmingen-Ittlingen am 25.02.2025 in öffentlicher Sitzung beschlossene 24. Änderung des Flächennutzungsplans am Standort "Flst. 6304/3 nördlich Berwanger Weg" in Ittlingen mit Bescheid vom 05.05.2025 Az. RPS21-2511-435/7aufgrund von § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt. Für den räumlichen Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung ist die Planfassung vom 13.02.2025 maßgebend. Auf den nachfolgend zur Orientierung veröffentlichten unmaßstäblichen Planausschnitt wird hingewiesen.

Die Änderung des Flächennutzungsplans wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.

Jedermann kann nach § 6 Abs. 5 BauGB die Flächennutzungsplanänderung, die Begründung (inklusive Umweltbericht) und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB im Rathaus Eppingen, Marktplatz 1, 3 bzw. 5, im Rathaus Gemmingen, Hausener Straße 1 und im Rathaus Ittlingen, Hauptstraße 101, während der üblichen Dienstzeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Zusätzlich kann die Flächennutzungsplanänderung mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung auf den Internetseiten


Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Eppingen-Gemmingen-Ittlingen geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen. Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt die Änderung des Flächennutzungsplans – sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung
    verletzt worden sind,
  2. der Vorsitzende der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Eppingen-Gemmingen-Ittlingen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden sind.


Holaschke
Vorsitzender der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft

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Öffentliche Bekanntmachung

21. Änderung des Flächennutzungsplans der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Eppingen-Gemmingen-Ittlingen

Das Regierungspräsidium Stuttgart hat die vom Gemeinsamen Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Eppingen-Gemmingen-Ittlingen am 25.02.2025 in öffentlicher Sitzung beschlossene 21. Änderung des Flächennutzungsplans am Standort Brühlwiesen in Ittlingen mit Bescheid vom 05.05.2025 Az. RPS21-2511-435/6/5 aufgrund von § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt. Für den räumlichen Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung ist die Planfassung vom 13.02.2025 maßgebend. Auf den nachfolgend zur Orientierung veröffentlichten unmaßstäblichen Planausschnitt wird hingewiesen.

Die Änderung des Flächennutzungsplans wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.

Jedermann kann nach § 6 Abs. 5 BauGB die Flächennutzungsplanänderung, die Begründung (inklusive Umweltbericht) und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB im Rathaus Eppingen, Marktplatz 1, 3 bzw. 5, im Rathaus Gemmingen, Hausener Straße 1 und im Rathaus Ittlingen, Hauptstraße 101, während der üblichen Dienstzeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Zusätzlich kann die Flächennutzungsplanänderung mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung auf den Internetseiten


Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Eppingen-Gemmingen-Ittlingen geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen. Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt die Änderung des Flächennutzungsplans – sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung
    verletzt worden sind,
  2. der Vorsitzende der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Eppingen-Gemmingen-Ittlingen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden sind.


Holaschke
Vorsitzender der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft

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Öffentliche Bekanntmachung - 16. Änderung der 3. Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplans der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Eppingen – Gemmingen – Ittlingen

Öffentliche Bekanntmachung des Feststellungsbeschlusses und der Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung durch das Regierungspräsidium Stuttgart

Der Gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Eppingen – Gemmingen – Ittlingen hat am 25.02.2025 in öffentlicher Sitzung die 16. Änderung der 3. Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplans beschlossen (festgestellt).

Die Lage und der Umfang der Geltungsbereiche sind den nachfolgend abgedruckten Übersichtsplänen mit Stand vom 07.11.2024 zu entnehmen. (Hinweis: Die Darstellung der Übersichtspläne ist nicht maßstäblich).

Die 16. FNP-Änderung umfasst insgesamt sieben Flächen. Allerdings wurden dem Regierungspräsidium Stuttgart zunächst nur sechs dieser zur Genehmigung vorgelegt. Für die Wohnbaufläche „Brandstatt II – 1. Änderung“ auf Gemarkung Eppingen-Kleingartach ist das Verfahren zur Änderung des Landschaftsschutzgebietes „Leintal mit Seitentälern und angrenzenden Gebieten“ anhängig. Eine Bekanntmachung und das Wirksamwerden dieser Wohnbauflächekann daher erst nach der Genehmigung durch das Regierungspräsidium Stuttgart erfolgen.

Die übrigen sechs Geltungsbereiche umfassen folgende Lage und Flurstücke:

Standort Wolfer / Stadtteil Adelshofen: Lage am südöstlichen Siedlungsrand des Stadtteils Adelshofen andockend an die Bestandswohnbebauung entlang der Wolferstraße. Der Teilgeltungsbereich umfasst ganz oder teilweise die Flurstücke 5403, 5404, 5438, 5465, 5466, 5483, 5484, 6637 und eine Gesamtfläche von ca. 0,6 ha.

Standort Burgberg / Stadtteil Richen: Lage am südöstlichen Siedlungsrand des Stadtteils Richen jenseits der L 592 und andockend an die im Flächennutzungsplan bereits enthaltene wohnbauliche Entwicklungsfläche Burgberg. Der Teilgeltungsbereich umfasst ganz oder teilweise die Flurstücke 10039, 10082, 10200 und eine Gesamtfläche von 0,6 ha.

Standort Zylinderhof IV / Kernstadt Eppingen: Lage am nordwestlichen Siedlungsrand der Kernstadt Eppingen zwischen Hilsbach und Adelshofer Straße räumlich andockend an die Bestandswohnbebauung an der Veilchenstraße / Tulpenstraße und die in Aufsiedlung befindliche Wohnbebauung im Gebiet Zylinderhof III jenseits der Adelshofer Straße. Der Teilgeltungsbereich umfasst ganz oder teilweise die Flurstücke 31937, 31938, 31939, 31940, 31941, 31942, 31943, 31944, 31945, 31946, 31947, 31948, 31949, 31954, 31955, 31956, 31957, 31958, 31959, 33668 und eine Gesamtfläche von ca. 4,2 ha.

Standort Odenberg / Kernstadt Eppingen: Lage am südwestlichen Siedlungsrand der Kernstadt Eppingen räumlich andockend an die Bestandswohnbebauung an der Leonhard-Engelhardt-Straße im Norden und der Odenbergstraße im Westen und an das Kinderhaus am Südring im Nordosten des Teilgeltungsbereichs. Der Teilgeltungsbereich umfasst ganz oder teilweise die Flurstücke 28511, 28689, 28690, 28690/1, 28691, 28691/1, 28691/2, 30702 und eine Gesamtfläche von ca. 1,9 ha.

Standort Willensberg / Stadtteil Mühlbach: Lage in einer Ausbuchtung des nördlichen Siedlungsrandes des Stadtteils Mühlbach, östlich andockend an die Brettachstraße (K2149) jenseits derer ein Wohngebiet liegt, südlich an landwirtschaftliche Grundstücke und ein Mischgebiet angrenzend, westlich an landwirtschaftliche Flächen angrenzend, die jenseits des Himmelreichbachs an ein Gewerbegebiet grenzen. Der Teilgeltungsbereich umfasst ganz oder teilweise die Flurstücke 5317, 5318, 5319, 5320, 5321, 5322, 5323, 5324, 5325, 5326, 5327, 5328, 5328/1, 5329, 5330, 5331, 5332, 5333, 5334, 5335, 5336, 5368, 5414 und eine Gesamtfläche von 3,1 ha.

Standort Weststadt IV / Kernstadt Eppingen: Lage am westlichen Siedlungsrand der Kernstadt Eppingen südöstlich des Knotenpunktes der B 293 mit der L 1110 (Westtangente) und räumlich andockend an die Bestandsgewerbeflächen des Gebiets Weststadt im Bereich der Brettener Straße und der Lohmühlstraße. Der Teilgeltungsbereich umfasst zum einen ganz oder teilweise die Flurstücke 31527/2 und 33640 mit einer Fläche von 0,6 ha, die als geplante gewerbliche Baufläche ausgewiesen werden, und zudem Teilflächen der Flurstücke 31530, 31531, 31533 südlich der vorhandenen Leitungstrasse. Dort sollen ca. 0,2 ha an bereits geplanter gewerblicher Baufläche entfallen und als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen werden.

Das Regierungspräsidium Stuttgart hat die 16. Änderung des Flächennutzungsplans aufgrund von § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) mit Bescheid vom 10.04.2025 / Az.: RPS21-2511-435/4 genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gem. § 6 Abs. 5 BauGB bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 16. Änderung der 3. Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplans der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Eppingen-Gemmingen-Ittlingen gemäß § 6 Abs. 5 BauGB wirksam.

Die in Kraft getretene 16. Flächennutzungsplanänderung mit Stand vom 11.02.2025 ist mit der Begründung (Stand 11.02.2025) einschließlich Umweltbericht (Stand 11.02.2025) und der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB auf den Internetseiten

Zusätzlich kann jedermann die 16. Flächennutzungsplanänderung während der üblichen Dienststunden (Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr und zusätzlich donnerstags von 13:30 bis 17:30 Uhr) im Rathaus Eppingen, Marktplatz 5, Geschäftsbereich Stadtplanung & Bauordnung/ Abteilung Stadtplanung einsehen. Im Rathaus Gemmingen, Hausener Straße 1, können die Unterlagen von Montag bis Freitag 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr und zusätzlich dienstags von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr sowie im Rathaus Ittlingen, Hauptstraße 101, von Montag bis Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie zusätzlich montags bis mittwochs 14:00-16:00 Uhr und donnerstags von 16:00-18:00 eingesehen werden.

Hinweis gemäß § 215 BauGB:

Unbeachtlich werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft Eppingen-Gemmingen-Ittlingen oder gegenüber einer der drei Gemeinden unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. 

Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 GemO:

Nach § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt der Flächennutzungsplan – sofern er unter der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung dieser 16. Änderung des Flächennutzungsplans verletzt worden sind,
  2. der Vorsitzende der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Eppingen-Gemmingen-Ittlingen oder gegenüber einer der drei Gemeinden unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Vorsitzender der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft

Änderung Odenberg
Änderung Weststadt IV
Änderung Willensberg
Änderung Wolfer
Änderung Zylinderhof IV
Änderung Burgberg
 

Öffentliche Bekanntmachung Inkrafttreten des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften „Sondergebiet Solarpark Gemmingen“

Öffentliche Bekanntmachung

Inkrafttreten des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften

„Sondergebiet Solarpark Gemmingen“

Der Gemeinderat der Gemeinde Gemmingen hat gem. § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg am 24.10.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Sondergebiet Solarpark Gemmingen“ nach § 10 BauGB und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften als jeweils selbstständige Satzung beschlossen. 

Der Plan- bzw. Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist dargestellt in der dem Satzungsbeschluss zugrunde liegenden Planfassung vom 24.10.2024. Auf den nachfolgend zur Orientierung veröffentlichten unmaßstäblichen Planausschnitt des Bebauungsplans wird hingewiesen.

Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan gem. § 10 Abs. 3 BauGB und die örtlichen Bauvorschriften gem. § 74 LBO in Kraft.

Jedermann kann nach § 10 Abs. 3 BauGB den Bebauungsplan einschließlich seiner Begründung (mit Umweltbericht) vom 24.10.2024, die örtlichen Bauvorschriften, die zusammenfassende Erklärung sowie nicht öffentlich zugängliche technische Vorschriften, die für die Zulässigkeit eines Vorhabens maßgeblich sind,

im Rathaus Gemmingen, Hausener Straße 1, 75050 Gemmingen,

während der üblichen Dienstzeiten einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Die Bebauungsplanunterlagen werden zudem entsprechend § 10a Abs. 2 BauGB auf der Homepage der Gemeinde Gemmingen eingestellt und damit zur Einsicht vorgehalten.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungs­ansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Gemmingen geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt der Bebauungsplan – sofern er unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplanes verletzt worden sind,
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde Gemmingen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden sind.

Hier gelangen Sie zu folgenden Dokumenten:

öffentlichen Bekanntmachung

Bebauungsplan

Begründung

Textliche Festsetzungen

Zusammenfassende Erklärung

Inkrafttreten des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften "Mühlweg, 6. Änderung"

Der Gemeinderat der Gemeinde Gemmingen hat gem. § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg am 27.02.2025 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Mühlweg, 6. Änderung“ nach § 10 BauGB und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften als jeweils selbstständige Satzung beschlossen.

Der Plan- bzw. Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist dargestellt in der dem Satzungsbeschluss zugrunde liegenden Planfassung vom 27.02.2025. Auf den nachfolgend zur Orientierung veröffentlichten unmaßstäblichen Planausschnitt des Bebauungsplans wird hingewiesen.

Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgte im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB.

Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan gem. § 10 Abs. 3 BauGB und die örtlichen Bauvorschriften gem. § 74 LBO in Kraft.

Jedermann kann nach § 10 Abs. 3 BauGB den Bebauungsplan einschließlich seiner Begründung vom 27.02.2025, sowie die Örtlichen Bauvorschriften

im Rathaus Gemmingen, Hausener Straße 1, 75050 Gemmingen,

während der üblichen Dienstzeiten einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Die Bebauungsplanunterlagen werden zudem entsprechend § 10a Abs. 2 BauGB auf der Homepage der Gemeinde Gemmingen eingestellt und damit zur Einsicht vorgehalten.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungs­ansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Gemmingen geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gelten der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften – sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen sind – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplanes verletzt worden sind,
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde Gemmingen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden sind.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Gemmingen, 3. April 2025

Timo Wolf

Bürgermeister

Anlagen:
Plandarstellung
Textliche Festsetzungen
Begründung