Unsere Gemeinde
Wechsel der Steuerklasse
Arbeitnehmer werden grundsätzlich in Steuerklassen eingereiht. Danach richtet sich unter anderem die Höhe der Lohnsteuer. Welche Steuerklasse im Einzelnen gilt, entscheidet sich nach folgenden Kriterien:
- Steuerklasse I
gilt für ledige und geschiedene Arbeitnehmer sowie für verheiratete Arbeitnehmer, deren Ehegatte im Ausland wohnt oder die von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben. Verwitwete Arbeitnehmer gehören ebenfalls in die Steuerklasse I, wenn der Ehegatte vor dem Jahr 2010 verstorben ist. - Steuerklasse II
gilt für die zu Steuerklasse I genannten Arbeitnehmer, wenn ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht. - Steuerklasse III
gilt für verheiratete Arbeitnehmer, wenn unter anderem der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder Arbeitslohn bezieht und in die Steuerklasse V eingereiht wird. - Steuerklasse IV
gilt für verheiratete Arbeitnehmer, wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen. - Steuerklasse V
tritt für einen Arbeitnehmer an die Stelle der Steuerklasse IV, wenn der andere Ehegatte in die Steuerklasse III eingereiht wird.
Beziehen beide Ehegatten Arbeitslohn, können sie wählen, ob sie beide den Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse IV vornehmen lassen (gesetzlicher Regelfall) oder ob ein Ehegatte nach der Steuerklasse III und der andere nach der Steuerklasse V. Anstelle der Steuerklassenkombination III/V besteht für sie außerdem die Möglichkeit das sogenannte Faktorverfahren in Verbindung mit der Steuerklassenkombination IV/IV anzuwenden.
Tipp: Ausführliche Informationen zu den Steuerklassen und der Steuerklassenwahl finden Sie auf den Internetseiten des Finanzministeriums Baden-Württemberg - in der Reihe "Aktuelle Tipps" und "Lohnsteuerfibel".
Hinweis: Die Gemeinden haben den Arbeitnehmern letztmalig für das Kalenderjahr 2010 eine Lohnsteuerkarte ausgestellt. Diese gilt für das Übergangsjahr 2011 mit allen eingetragenen Merkmalen (Steuerklasse, Religionszugehörigkeit , Kinderfreibeträge, Frei- und Hinzurechnungsbeträge gemäß § 39a Einkommensteuergesetz) und wird ab dem Jahr 2013 durch das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ersetzt. Weitere Informationen zum neuen elektronischen Verfahren und dem Weg dorthin erhalten Sie auch unter www.elster.de (Arbeitnehmer/Elektronische Lohnsteuerkarte).
Für sämtliche Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 - ohne melderechtlichen Bezug - ist die Zuständigkeit von den Gemeinden auf die Finanzämter übergegangen (z.B. der Wechsel von Steuerklassen). Wird für das Jahr 2011 eine "Lohnsteuerkarte" benötigt, weil erstmals eine Beschäftigung aufgenommen wird (z.B. auch ein Nebenjob) oder die Lohnsteuerkarte verloren ging, erstellt das Finanzamt auf förmlichen Antrag hin eine Ersatzbescheinigung 2011.
Beispiel: Die Ehegatten leben seit dem Jahr 2010 getrennt. Die auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragene Steuerklasse III ist ab 2011 in die Steuerklasse I zu ändern. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Finanzamt die Änderung seiner Lebensverhältnisse unter Vorlage der Lohnsteuerkarte 2010 mitzuteilen. Für die Anzeige ist der amtliche Vordruck "Erklärung zum dauernden Getrenntleben" zu verwenden. Dieser ist unter www.formulare-bfinv.de (Steuern/Lohnsteuer) oder bei den Finanzämtern erhältlich.
Die Steuerklasse kann sich auch zu Ihren Gunsten ändern, z.B. durch Ihre Heirat. Die für Sie günstigere Steuerklasse können Sie vom Finanzamt auf Ihrer Lohnsteuerkarte 2010 oder auf der Ersatzbescheinigung 2011 eintragen lassen.
Die Eintragung einer günstigeren Steuerklasse im laufenden Kalenderjahr (z.B. nach Heirat im Jahr 2011) oder ein Steuerklassenwechsel beziehungsweise die Anwendung des Faktorverfahrens kann nur bis spätestens 30. November 2011 beantragt werden. Nach dem 30. November können Sie Änderungen nur über eine Einkommensteuererklärung geltend machen.
Ein Steuerklassenwechsel im Laufe des Jahres 2011 (hierzu zählt auch die Anwendung des Faktorverfahrens) kann grundsätzlich nur einmal beim Finanzamt beantragt werden.
In den Fällen, in denen im Laufe des Jahres 2011 ein Ehegatte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet oder verstirbt, können Sie bis zum 30. November 2011 auch noch ein weiteres Mal den Steuerklassenwechsel beantragen. Das Gleiche gilt, wenn ein Ehegatte nach vorangegangener Arbeitslosigkeit wieder ein Arbeitsverhältnis aufnimmt, oder wenn sich die Ehegatten im Laufe des Jahres auf Dauer getrennt haben.
Hinweis: Eine bereits im Jahr 2010 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 beantragte Steuerklassenänderung und die erstmalige Änderung der Steuerklassen im Kalenderjahr 2011 aus Anlass der Heirat zählen nicht als Steuerklassenwechsel, das heißt ein "weiterer" Wechsel der Steuerklassen im Laufe des Jahres 2011 ist möglich.
Tipp: Ausführliche Informationen zur Steuerklassenwahl finden Sie auf den Internetseiten des Finanzministeriums Baden-Württemberg - in der Reihe "Aktuelle Tipps" (Steuerklassenwahl für das Jahr 2011) und "Steuerratgeber" (Lohnsteuerfibel 2011 - "Kleiner Ratgeber für Lohnsteuerzahler").
Sie müssen bei Ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt einen Antrag auf Änderung beziehungsweise auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten stellen. Verwenden Sie hierzu bitte den dort oder auch unter www.formulare-bfinv.de (Steuern/Lohnsteuer) erhältlichen Vordruck "Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten".
In den Fällen, in denen beide Ehegatten von der Änderung betroffen sind, wie beispielsweise bei einer Heirat oder einem Steuerklassenwechsel, müssen beide Ehegatten den Antrag gemeinsam stellen und unterschreiben. Wird der Antrag mündlich bei Ihrem Finanzamt nur von einem Ehegatten gestellt, kann das Finanzamt einen gemeinsamen Antrag beider Ehegatten unterstellen, wenn beide Lohnsteuerkarten oder beide Ersatzbescheinigungen vorgelegt werden.
das für Ihren Wohnort zuständige Finanzamt
Änderungsgründe sind bei Ihnen eingetreten.
Auskünfte erteilt das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie wohnen.
die Lohnsteuerkarte 2010 beziehungsweise Ersatzbescheinigung 2011(wenn beide Ehegatten von der Änderung betroffen sind, beide Lohnsteuerkarten beziehungsweise Ersatzbescheinigungen)
Bei persönlicher Vorsprache beim Finanzamt ist vom Arbeitnehmer immer ein Identitätsnachweis zu erbringen.
Es entstehen keine Gebühren oder sonstige Kosten.
§ 39 Einkommensteuergesetz (EStG) in Verbindung mit § 52b Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010
Hinweis: Sie können das gesamte Einkommensteuergesetz hier aufrufen.